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Reparatur einer missglückten Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist ein häufig eingesetztes Instrument, um Vermögen schenkungsteuerfrei auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu transferieren. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf eine Geldleistung gerichtet. Vielfach wird der Ausgleichsverpflichtete allerdings nicht hinreichend liquide sein, um diese Forderung tatsächlich in Geld erfüllen zu können. Stattdessen erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Erfüllung seiner Forderung anderweitiges Vermögen. Eine solche Leistung an Erfüllungs statt kann Ertragsteuer auslösen, so dass die Güterstandsschaukel die mit ihr verfolgten Ziele nicht erreicht. Das FG Niedersachsen zeigt in einem jüngst ergangenen Urteil Wege auf, wie die Betroffenen durch Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB diese Übertragung rückabwickeln und so die unerwünschten steuerlichen Folgen vermeiden können.
Kernaussagen
Werden dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen einer Güterstandsschaukel nicht Barmittel sondern sonstige Vermögensgegenstände übertragen, so wird dadurch Ertragsteuer ausgelöst.
Eine Güterstandsschaukel, bei der nicht Barmittel sondern sonstige Ver...