Gesetze: UStG 1967/73 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1967/73 § 3 Abs. 10 Satz 1UStG 1967/73 § 4 Nr. 8UStG 1967 § 15 Abs. 3 bis 5
- Eine Publikums-Kommanditgesellschaft bewirkt mit der Beteiligung von Publikumsgesellschaftern steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8 UStG 1967/1973) - Ort der Darlehensgewährung eines inländischen Kreditgebers an einen ausländischen Kreditnehmer (§ 3 Abs. 10 Satz 1 UStG 1967/1973)
Leitsatz
1. Eine Publikumsgesellschaft, an der die Kapitalanleger nicht unmittelbar als Kommanditisten, sondern mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligt sind, kann den Anlegern gegenüber durch die Beteiligung steuerbare, aber nach § 4 Nr. 8 UStG 1967/73 steuerfreie Umsätze bewirken (Fortführung des Urteils vom X R 7/81, BFHE 152, 370, BStBl II 1988, 506).
2. Gewährt ein inländischer Kreditgeber ein Darlehen an einen ausländischen Kreditnehmer, so liegt der Ort der Leistung gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 UStG 1967/73 im Inland.
3. Führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 3 UStG 1967 zu ungerechtfertigten Steuervorteilen, kann es gerechtfertigt sein, daß das FA die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1967 vornimmt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 637 ZAAAA-94165
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