Zulässigkeit der Einfügung abgelichteter handschriftlicher Anmerkungen in Urteilsgründe
Gesetze: § 267 Abs 1 S 3 StPO
Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 15 KLs 32/22
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat Ablichtungen mehrerer Zettel mit handschriftlichen, zum Teil schwer lesbaren und inhaltlich unverständlichen Notizen des Beschuldigten - offenbar zur Veranschaulichung von dessen geistiger Verwirrtheit - in den die Beweiswürdigung betreffenden Teil des schriftlichen Urteils hineinkopiert. Ferner hat das Landgericht Fotografien von Tatmitteln - eines Teleskopschlagstockes und eines Messers - in die Urteilsurkunde eingefügt.
Ersteres ist rechtsfehlerhaft. Denn in den Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise. Nicht statthaft ist es dagegen, als beweisrelevant erachtete Dokumente bildlich in den Urteilsgründen zu dokumentieren, zumal, wenn dies - wie vorliegend - (weitgehend) zusammenhangslos erfolgt und die Interpretation des abgelichteten Schriftstücks dem Leser des Urteils überlassen bleibt. Hierauf beruht das Urteil indes nicht. Denn auch ohne die Ablichtungen sind sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei.
Das Hineinkopieren von Lichtbildern - etwa von Tatmitteln oder Tatörtlichkeiten - in die Urteilsgründe, anstatt auf diese - wie das Gesetz es vorsieht (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - wegen der Einzelheiten zu verweisen, erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich. Dies gilt auch hier, weil es auf Details der abgebildeten Tatmittel nicht ankommt (vgl. , juris; ferner BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 424/22, juris Rn. 29; vom - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom - 2 Ss 127/22, NStZ-RR 2023, 12 f.; s. aber auch , NStZ-RR 1996, 211; BeckOK StPO/Peglau, 48. Ed., § 267 Rn. 11).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR253.23.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-50812