Weitere Anwendung der Regelungen über
den gesetzlichen Zinssatz (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung) bis trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
Wahlrecht zwischen der
sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16,
34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen
im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG)
Leitsatz
1. Zwar hat
das BVerfG im Beschluss 1 BvR 2237/1 vom die Vollverzinsung
in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat umfassend und für alle Verzinsungszeiträume
ab dem mit Art 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Jedoch
hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Fortgeltung des
§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom
bis zum für geboten erklärt und den Gesetzgeber
aufgefordert, für spätere Zeiträume eine Neuregelung zu schaffen.
2. a) Der Veräußerungsgewinn
gemäß § 16 EStG entsteht mit der Übertragung des wirtschaftlichen
Eigentums auf den Erwerber. Es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte
Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet
ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt
(vgl. -, BFHE 172, 66, BStBl II 1993,
897, m.w.N.).
b) Ausnahmsweise hat der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung
ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns
nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung
der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24
Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG), wenn er einen Betrieb, Teilbetrieb
oder Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete
Bezüge veräußert (vgl. u.a. BFH I R 9/08 vom m.w.N.).
Um solche Bezüge handelt es sich, wenn sie lebenslang zu zahlen
sind oder bei fester Laufzeit von mehr als zehn Jahren primär der
Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der
Versorgung des Berechtigten dienen. Das Wahlrecht besteht auch dann,
wenn die langfristig wiederkehrenden Bezüge zusätzlich zu einem
festen Entgelt gezahlt werden (BFH IV R 14/90 vom7. 11. 1991).
c) Soweit die Rechtsprechung ein Wahlrecht auch bei vereinbarten
Kaufpreisraten anerkennt, die der Versorgung des Veräußerers dienen,
konnte der BFH und kann das erkennende Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit
bislang offenlassen, ob hieran festzuhalten ist oder ob diese Rechtsprechung
überholt ist (vgl. hierzu BFH X R 36/08 vom ,
BFH XI B 56/06 vom
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 28.10.2022 - 7 K 803/21
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