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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 7 K 803/21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 16; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 164 Abs. 2 ; AO § 233a

Weitere Anwendung der Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) bis trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG)

Leitsatz

1. Zwar hat das BVerfG im Beschluss 1 BvR 2237/1 vom die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem mit Art 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Fortgeltung des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom bis zum für geboten erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, für spätere Zeiträume eine Neuregelung zu schaffen.

2. a) Der Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG entsteht mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber. Es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. -, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, m.w.N.).

b) Ausnahmsweise hat der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG), wenn er einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert (vgl. u.a. BFH I R 9/08 vom m.w.N.). Um solche Bezüge handelt es sich, wenn sie lebenslang zu zahlen sind oder bei fester Laufzeit von mehr als zehn Jahren primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des Berechtigten dienen. Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn die langfristig wiederkehrenden Bezüge zusätzlich zu einem festen Entgelt gezahlt werden (BFH IV R 14/90 vom7. 11. 1991).

c) Soweit die Rechtsprechung ein Wahlrecht auch bei vereinbarten Kaufpreisraten anerkennt, die der Versorgung des Veräußerers dienen, konnte der BFH und kann das erkennende Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit bislang offenlassen, ob hieran festzuhalten ist oder ob diese Rechtsprechung überholt ist (vgl. hierzu BFH X R 36/08 vom , BFH XI B 56/06 vom .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAJ-50791

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 28.10.2022 - 7 K 803/21

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