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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 392/19

Gesetze: EStG § 70 Abs.2 ; BGB § 1610a

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehemanns an ein minderjähriges Kind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des behinderten Kindes gegenüber seinem Ehegatten

Leitsatz

1. Unterhaltszahlungen des Ehemanns an ein minderjähriges Kind sind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des behinderten Kindes gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen.

2. Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; soweit im Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

3. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Eheleute ist auch das Pflegegeld zu berücksichtigen (vgl. BFH III R 71/05 vom ).

4. Vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) Sozialversicherungsbeiträge sowie vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen mindern das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAJ-50789

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 25.02.2021 - 4 K 392/19

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