Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne
von § 8 AO
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Erhöhte Mitwirkungspflichten
des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten
Leitsatz
1. a) Ein
inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht
des Steuerpflichtigen im Inland, wenn sich sein Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Ausland befindet (vgl. vom
).
b) Melderecht ist nur ein Indiz, denn melderechtliche
Angaben sind unerheblich (vgl. BFH III B 53/13 vom ).
2. a) Nach § 90 Abs. 2 AO haben
die Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Sie müssen eine erschöpfende, durch die Finanzbehörden überprüfbare
und für eine richtige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ausreichende
Gesamtdarstellung des konkreten steuerrelevanten Sachverhalts geben.
Für den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt haben die Steuerpflichtigen
die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die Beweismittelbeschaffungspflicht
wird nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO durch die Verpflichtung ergänzt,
für eine mögliche und rechtzeitige Beweismittelbeschaffung Vorsorge
zu treffen.
b) Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte
mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln,
dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit
der Richtigkeit für sich haben. Daher sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO).
Die Schätzung muss in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen
wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAJ-50788
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 28.10.2021 - 4 K 151/21
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