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FG Münster Urteil v. - 15 K 871/22 U

Gesetze: UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 16; UStG § 15 Abs. 1

Umsatzsteuer

Gewerbegebiet, Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten

Leitsatz

1. Der Stpfl. steht der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Erschließungsmaßnahmen zu, da sich die Stpfl. gegenüber der Stadt N im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Durchführung der Erschließung verpflichtet hatte; jedenfalls gehört der Großteil dieser Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen der Stpfl. und sind als allgemeine Kostenelemente der von ihr steuerpflichtig gelieferten Grundstücke gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehbar, ohne dass eine unentgeltliche Wertabgabe gegenzurechnen wäre.

2. Nach Auffassung des erkennenden Senats beurteilt sich die Frage, ob Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgetauscht werden nicht nach dem schriftlichen Bekunden der Vertragsparteien, dass keine Gegenleistung vereinbart sei, sondern nach dem materiellen Gehalt der eingegangenen Verpflichtungen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 38
DStRE 2024 S. 1238 Nr. 20
GStB 2024 S. 120 Nr. 4
GStB 2024 S. 121 Nr. 4
HAAAJ-50786

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FG Münster, Urteil v. 29.08.2023 - 15 K 871/22 U

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