Instanzenzug: Az: 20 W 624/23 evorgehend LG Landshut Az: 24 O 2101/22
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113).
2Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. , NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070923BIXZB25.23.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-50742