Bevollmächtigter; Einrichtung; Elektronische Übermittlung; Klage; Postfach
Rechtsfrage
1. Werden auch die sogenannten "bestimmenden Schriftsätze" (bspw. die Klageschrift i.S. des § 66 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO erfasst?
2. Verpflichtet die derzeit geltende Fassung des § 52d Satz 2 FGO neben den dort genannten vertretungsberechtigten Personen auch bereits Steuerberater als BEVOLLMÄCHTIGTE zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO; oder unterliegen diese erst mit Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 52d Satz 2 FGO zum (Artikel 19 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom , BGBl I 2021, 4615) dieser Verpflichtung?
3. Steht der sichere Übermittlungsweg gemäß § 52d Satz 2 FGO erst dann zur Verfügung, wenn dessen ERRICHTUNG (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) insgesamt abgeschlossen ist, das heißt wenn die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit eingerichtet hat (§ 86d Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes), mithin frühestens ab dem (Versand aller Registrierungsbriefe durch die BStBK)?
Gesetze: FGO § 52d, FGO § 66, StBerG § 86d Abs 1 S 1, FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.10.2023):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
FAAAJ-50700