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Steuern mobil Nr. 10vom 01.10.2023

Fortzahlung der Beiträge an wegen Corona geschlossenes Fitnessstudio auf dem Prüfstand

Das FG Hamburg hatte über einen Fall zu befinden, in dem die Beteiligten sich über die umsatzsteuerliche Einordnung von Mitgliedsbeiträgen während des Lockdowns stritten. Das Gericht sah weder durch die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen einen Leistungsaustausch begründet. Es gibt aber auch profiskalische Entscheidungen des FG Schleswig-Holstein und des FG Niedersachsen. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

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Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. – In unserer Juni-Ausgabe 2023 hatten wir Sie darüber informiert, dass dem Bundesfinanzhof die Frage vorliegt, ob freiwillige Zahlungen an ein Fitnessstudio, das pandemiebedingt geschlossen war, als Entgelt anzusehen sind.

Hierzu haben wir eine wichtige Ergänzung. Bei dem Verfahren, das wir Ihnen damals vorgestellt haben, war es nämlich so, dass das Schleswig-Holsteinische FG einen umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang bejaht hatte – mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachte...

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