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Track 09 | Zahlungsempfänger im Ausland: Verschärfte Mitwirkung erst bei ESt-Belastung von weniger als 10 %
Die Ertragsteuerbelastung in Hongkong im Jahr 2016 von 16,5 % führt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nicht zu verschärften Mitwirkungspflichten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung liege eine den Betriebsausgabenabzug einschränkende unwesentliche Ertragsteuerbelastung eines ausländischen Geschäftspartners i. S. von § 16 Abs. 1 AStG erst dann vor, wenn die Ertragsteuerbelastung unterhalb von 10 % liegt. Überraschend wurde keine Revision eingelegt.
Die nächste erstinstanzliche Entscheidung – sie stammt vom FG Münster – hatten wir ebenfalls fest in unserer Rubrik „Anhängige BFH-Verfahren” eingeplant. Auch hier hat aber das Finanzamt die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision nicht eingelegt.
Ein deutsches Unternehmen hatte zwei Maschinen in China gekauft. Streitig war: Ist der Betriebsausgabenabzug für eine im Streitjahr 2016 geltend gemachte Provision an einen Vermittler in Hongkong zu versagen – nach § 16 Abs. 1 AStG?
Diese Vorschrift regelt verschärfte Mitwirkungspflichten bei der Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern im Ausland, wenn diese – so wörtlich – mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuer...