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BFH Urteil v. - IV R 69/90 BStBl 1992 II S. 598

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 und 3EStG § 13a Abs. 8 Nr. 3AO 1977 § 163

1. Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ist als Einnahme im Zuschlagbereich des § 13a Abs. 8 EStG zu erfassen 2. Zur Zulässigkeit der Bildung eines Schuldpostens i. S. des Abschn. 131 Abs. 3 EStR

Leitsatz

1. Eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ist bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13a Abs. 8 EStG anzusetzen. Der Gewinnzuschlag ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

2. Die Bildung eines Schuldpostens für die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse nach dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zum Bestandsvergleich ist eine Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, über die durch besonderen Verwaltungsakt zu entscheiden ist. *)

*) Vgl. hierzu (BStBl I S. 187).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 598
BFH/NV 1991 S. 728 Nr. 11
BAAAA-94147

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BFH, Urteil v. 13.09.1990 - IV R 69/90

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