Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 und 3EStG § 13a Abs. 8 Nr. 3AO 1977 § 163
1. Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ist als Einnahme im Zuschlagbereich des § 13a Abs. 8 EStG zu erfassen 2. Zur Zulässigkeit der Bildung eines Schuldpostens i. S. des Abschn. 131 Abs. 3 EStR
Leitsatz
1. Eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ist bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13a Abs. 8 EStG anzusetzen. Der Gewinnzuschlag ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
2. Die Bildung eines Schuldpostens für die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse nach dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zum Bestandsvergleich ist eine Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, über die durch besonderen Verwaltungsakt zu entscheiden ist. *)
*) Vgl. hierzu (BStBl I S. 187).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 598 BFH/NV 1991 S. 728 Nr. 11 BAAAA-94147
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