BGH Beschluss v. - 4 StR 200/23

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 4 KLs 38/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind, unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in sechs Fällen, Diebstahls mit Waffen und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall 1 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Denn nach den insoweit lückenhaften Feststellungen kann nicht überprüft werden, ob durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist (vgl. Rn. 3; Beschluss vom - 2 StR 31/17 Rn. 2; Urteil vom - 1 StR 415/12 Rn. 22).

32. Die Teileinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Bezeichnung der Überlassung von Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ entfällt, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. ; Beschluss vom - 5 StR 71/23 Rn. 3; Beschluss vom - 3 StR 340/22 Rn. 5; jeweils mwN). Die Bezeichnung des Sexualdelikts wird entsprechend der gesetzlichen Überschrift des Straftatbestandes geändert (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

43. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Rücksicht auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie sechs Mal neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270923B4STR200.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-50590