BMF - III C 3 - S 7170/20/10002: 001 BStBl 2023 I S. 1794

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG für Laborleistungen;

Veröffentlichung der und vom XI R 23/19

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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Rechtsprechung

1Mit Urteil vom – V R 25/16 [1], hat der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift steuerfrei sind.

2Dem [2] folgend, ist diese Auffassung nach Ergehen des (Peters), überholt.

Danach können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i. S. des § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0970079), BStBl 2023 I S. 1709, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.14.1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) 1Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. 2§ 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG bezieht sich auf Leistungen, die in Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, die mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art erbracht werden. 3§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG betrifft dagegen Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGHUrteil vom , C-700/17, Peters).“

  2. Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

    „(9) Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können sowohl nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG als auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG steuerfrei sein (vgl. , BStBl 2023 II S. 984) sofern die Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.“

Anwendungsregelung

4Die Grundsätze des sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.

5Die Grundsätze der Entscheidung des sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das geändert wurde, nicht anzuwenden.

BMF v. - III C 3 - S 7170/20/10002: 001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1794
UStB 2023 S. 381 Nr. 12
UVR 2024 S. 7 Nr. 1
YAAAJ-50510

1BStBl 2023 II S. 982

2BStBl 2023 II S. 984