Grundsteuerbefreiung für eine Schützenhalle; Merkmale für das Überwiegen der steuerbegünstigten Zwecke
Leitsatz
Wird das Grundstück (Gebäude) eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG begünstigten Rechtsträgers auch zu nichtsteuerbegünstigten Zwecken benutzt, ist die Grundsteuerbefreiung gemäß § 8 Abs. 2 GrStG nur zu gewähren, wenn die Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke überwiegt; dabei scheiden Zeiten der Nichtnutzung (des Leerstehens) des Grundstücks (Gebäudes) für den zeitanteiligen Maßstab aus.
Handelt es sich um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nichtbegünstigten Zwecken benutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 563 BFH/NV 1992 S. 30 Nr. 5 OAAAA-94134
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