Instanzenzug: Az: 117 KLs 14/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.
32. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des angegriffenen Urteils bleibt zum Schuld- und Strafausspruch ohne Erfolg.
43. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
5a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am durch das Landgericht Düsseldorf wegen einer am begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hier verfahrensgegenständliche Tat beging der Angeklagte am und somit vor der Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf und nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom . Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Freiheitsstrafe aus dem zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren noch nicht vollständig vollstreckt gewesen. Das Landgericht hätte deshalb mit der dort verhängten und mit der hiesigen Einzelstrafe gegebenenfalls eine Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB bilden müssen.
6b) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die – wie hier – ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
74. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 513/15, juris Rn. 3, und vom – 1 StR 196/10, juris Rn. 7 mwN).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR405.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-50484