Körperschaftsteuer | Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Vermietungsgenossenschaften und -vereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (BMF)
Das BMF hat zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG den Anwendungszeitraum des verlängert ().
Hintergrund: Nach dem gilt Folgendes:
Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i.S. des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.
Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Das BMF verlängert den Anwendungszeitraum nun bis zum ().
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
HAAAJ-50465