Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktuelle BGH- und BFH-Entscheidungen zur GmbH-Geschäftsführerhaftung
So können Ihre Mandanten die „Haftungszange“ reduzieren
Zwei aktuelle Entscheidungen der Bundesgerichte können für Ihre Geschäftsführer-Mandanten relevant sein: Laut BGH-Urteil haftet der Geschäftsführer einer Kommanditisten-GmbH bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung grds. für den entstandenen Schaden der Kommanditgesellschaft. Dies gelte auch dann, wenn diese Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist. Da eine Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen bestehe, lasse auch eine abweichende Ressortzuteilung Überwachungspflichten grds. nicht entfallen. Nach einem Beschluss des BFH kann sich der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen. Bevor aber die beiden Rechtsprechungen dargestellt werden, wird ein kurzer Überblick über die Haftungsrisiken der Geschäftsführung vorgenommen.
Geschäftsführer haften gegenüber der GmbH (Innenhaftung) und auch gegenüber Dritten (Außenhaftung).
Auch bei einer zulässigen Verteilung von Geschäftsführer-Aufgaben treffen den organisatorisch nicht betroffenen Geschäftsführer wegen seiner Allzuständigkeit Überwachungspflichten.
Der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber der GmbH & Co. KG.
Geschäftsführer treffen in steuerlichen Angelegenheiten ebenfalls Überwachungspflichten.
Weist ein Geschäftsführer Fähigkeits- und Kenntnismängel vor, darf dieser die Geschäftsführung einer GmbH gar nicht erst übernehmen. Ist er nicht mehr in der Lage, seinen Aufgaben nachzukommen, muss er sein Amt niederlegen.
I. Grundzüge der Geschäftsführerhaftung
1. Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH (Innenhaftung)
Der Geschäftsführer hat die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns wahrzunehmen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Er hat dabei die Pflicht, auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv zu fördern und Schaden von der GmbH abzuwenden: Handelt der Geschäftsführer pflichtwidrig, ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Die weitverbreitete Meinung, der Geschäftsführer hafte nicht persönlich und trage nur ein geringes Risiko, ist daher falsch. Haftungsvoraussetzung ist eine Pflichtverletzung, ein Schaden (jede Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens) und jedwede Mitverursachung durch den Geschäftsführer, der zudem noch sein fehlendes Verschulden beweisen muss.
Die Pflichten des Geschäftsführers, die zu Haftungsrisiken führen, lassen sich gliedern: Pflichten in der Gründungsphase, Haftungsrisiken beim Betreiben der GmbH und Haftungsrisiken in der Krise. Dazu einige Beispiele: