Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
§ 16 Abs. 5 GrEStG steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen FA aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht (Bezug: § 16 Abs. 2, Abs. 5, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 GrEStG).
Der BFH bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz (, NWB NAAAH-72041) und wies die vom FA eingelegte Revision zurück. Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entste...BStBl 2013 II S. 830