Instanzenzug: Az: 16 Ks 300 Js 25882/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen.
3Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB für die ausgeurteilte Tat der versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2 Euro erkannt hätte.
42. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
5Zwar ist das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB von einem unzutreffenden Hangbegriff ausgegangen, indem es das Vorliegen eines Hangs mit der Erwägung abgelehnt hat, es seien keine Anhaltspunkte für eine „substanzgebundene psychische Störung des Angeklagten“ gegeben. Denn für einen Hang genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. Rn. 7). Ungeachtet dessen fehlt es aber an dem für die Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang; ursächlich für die Handlungen des Angeklagten war nach den Feststellungen nicht der Cannabismissbrauch, sondern allein das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310823B5STR159.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-50359