BGH Beschluss v. - 3 StR 230/23

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 KLs 9/22nachgehend Az: 3 StR 230/23 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung, in beiden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Zudem hat es von der Adhäsionsklägerin geltend gemachte Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist und die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Da das Landgericht dem auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag nur teilweise stattgegeben hat, hätte das - in den Urteilsgründen dargelegte - teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (s. , BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224; Urteil vom - 5 StR 347/17, StV 2018, 711 Rn. 8). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.

3Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:050923B3STR230.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-50356