BGH Beschluss v. - 3 StR 219/23

Instanzenzug: Az: 12 KLs 2090 Js 63858/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, wegen Urkundenfälschung sowie tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2I. Die Einziehungsanordnung bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (UA Bl. 32) bedarf indes der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da es sich bei den von dem Angeklagten vereinnahmten 100 € um einen Teil der Tatbeute handelt (UA Bl 8; vgl. Senat, Beschlüsse vom - 3 StR 59/23, juris Rn. 3 und vom - 3 StR 343/22, juris Rn. 9 mwN).“

4Dem schließt sich der Senat an und ergänzt, dass neben dem Angeklagten weitere Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hatten.

5II. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

6III. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:050923B3STR219.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-50355