BGH Urteil v. - IV ZR 120/22

Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte

Leitsatz

1. Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der , BGHZ 174, 127 und vom - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).

2. Bei Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Voll-Leistung) im Rahmen der Startgutschriftenermittlung darf die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende gesetzliche Rente gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (Näherungsverfahren) ermittelt werden. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Geschlechts, bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen einer Behinderung.

3. Die Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, nach der in Abhängigkeit von der Zeit zwischen Beginn der Pflichtversicherung und Vollendung des 65. Lebensjahrs des Versicherten für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% bis 2,5% der Voll-Leistung erworben werden, verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Alters.

Gesetze: § 78 Abs 1 VBLSa, § 78 Abs 2 VBLSa, § 79 Abs 1 S 1 VBLSa, § 79 Abs 1 S 3 VBLSa, § 79 Abs 1 S 4 VBLSa, § 79 Abs 1 S 5 VBLSa, § 79 Abs 1 S 6 VBLSa, § 79 Abs 1 S 7 VBLSa, § 79 Abs 1 S 8 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa, § 32 ATV, § 33 Abs 1 ATV, § 33 Abs 1a ATV, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, § 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 1 BetrAVG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 2 Buchst f BetrAVG

Instanzenzug: Az: 12 U 106/20vorgehend Az: 6 O 184/19 Urteil

Tatbestand

1Die am geborene Klägerin wendet sich gegen die Berechnung ihrer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

2Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

3Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem vorweisen kann. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG.

4Nachdem der Senat mit Urteil vom (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die damalige Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beanstandet hatte, vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren: ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen (vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV). Die Beklagte übernahm die tarifvertraglichen Vorgaben mit ihrer 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 in § 79 Abs. 1a VBLS. Mit Urteil vom (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.) entschied der Senat, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung führte.

5Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren: ATVÄndV10), die auf § 18 Abs. 2 BetrAVG abstellende Ermittlung der Startgutschriften mit der Maßgabe beizubehalten, dass an Stelle des Faktors von 2,25 % nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ein Faktor zu berücksichtigen ist, der mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % beträgt und dessen konkrete Höhe von der Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, abhängt (so genannter gleitender Anteilssatz; vgl. § 1 Nr. 2 Buchst. a ATVÄndV10, § 33 Abs. 1 Satz 3 ATV). Im Übrigen hielten die Tarifvertragsparteien an dem auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifenden Vergleichsmodell fest. Mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben zum gleitenden Anteilssatz in § 79 Abs. 1 VBLS. Ihre Satzungsvorschriften zur Übertragung von Rentenanwartschaften lauten nunmehr auszugsweise:

"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 - ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren - in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutgeschrieben (Startgutschriften). 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 nicht statt.

(2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am geltende Rentenrecht maßgebend; der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren anzusetzende Korrekturfaktor wird dabei einheitlich für alle Berechtigten mit 0,9086 berücksichtigt.

§ 79 Anwartschaften für am schon und am noch Pflichtversicherte

(1) 1Die Anwartschaften … berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG … 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H.

(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vom-hundertsatz, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum zur Hälfte.

...

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. ..."

6Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG wird - vereinfacht dargestellt - in zwei Rechenschritten ermittelt. In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) berechnet, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Dazu wird von der nach § 41 VBLS a.F. ermittelten so genannten Höchstversorgung (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 69) die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (unter anderem Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen ("Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre"). Daran schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Diese beträgt für jedes Jahr der Pflichtversicherung mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % der Voll-Leistung, höchstens jedoch 100 %. Der maßgebliche Faktor ergibt sich, indem 100 % durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt wird. Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.

7Die Klägerin trat am in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihr zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS. Ein Zuschlag zur Startgutschrift nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht. Die Neuberechnung der Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte zu deren Erhöhung. Seit August 2014 bezieht die Klägerin neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzrente der Beklagten.

8Die Klägerin meint, die Ermittlung der Startgutschriften verstoße weiterhin gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und benachteilige zudem insbesondere Frauen. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage zuletzt auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines Anteilssatzes von 2,5 % gerichtet, hilfsweise auf Neuberechnung auf Antrag der Klägerin unter Ansatz ihrer tatsächlich erzielten Rente, dies weiter hilfsweise jedenfalls für den Fall, dass die nach dem Näherungsverfahren berechnete fiktive Rente die von der Klägerin erzielte tatsächliche Rente um bestimmte Prozentsätze übersteigt. Schließlich hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Unverbindlichkeit der ihr von der Beklagten mitgeteilten Startgutschrift festzustellen.

9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

10Die Revision hat keinen Erfolg.

11I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Hilfsanträge Ziffer 2 und 4 bereits unzulässig. Zudem seien die Anträge der Klägerin insgesamt unbegründet.

12Die ausschließliche Heranziehung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung der Startgutschriften sei nicht zu beanstanden. Die Hilfsanträge, die auf den Ansatz der tatsächlich erzielten Rente gerichtet seien, stünden im Widerspruch zum Festschreibeeffekt (§ 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Die Anwendung eines Rentenart- und Zugangsfaktors von jeweils 1,0 abweichend von den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für das steuerliche Näherungsverfahren begegne im Hinblick auf den Festschreibeeffekt sowie auf die erforderliche Kongruenz zwischen der Berechnung der Grundversorgung und der fiktiven höchstmöglichen Gesamtversorgung, auf die erstere zur Ermittlung der Voll-Leistung anzurechnen sei, keinen Bedenken. Der Ansatz von 45 Versicherungsjahren zur Berechnung der Näherungsrente entspreche den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen und stelle die notwendige Kongruenz zwischen den beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung her. Die Auswirkungen des Näherungsverfahrens hätten die Tarifvertragsparteien angesichts ihrer Einschätzungsprärogative durch einen Vergleich der Näherungsrente mit der anhand der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag auf das 65. Lebensjahr individualisiert hochgerechneten Rente von der Beklagten untersuchen lassen dürfen. Die Methoden der Untersuchung seien nicht zu beanstanden und die Datenbasis als ausreichend zu bewerten. Die Ergebnisse der statistischen Auswertungen habe die Klägerin nicht bestritten.

13Die Tarifvertragsparteien hätten mit ihrer Entscheidung, an der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten, weder ihren Gestaltungsspielraum noch die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten, sodass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vorliege. Die Personengruppe, auf die sich das Näherungsverfahren im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung ungünstig auswirke, sei als verhältnismäßig klein einzuschätzen. Darüber hinaus verdeutlichten die Untersuchungsergebnisse, dass die ungünstige Abweichung der Näherungsrente von der individuell hochgerechneten Rente im Regelfall nicht sehr intensiv sei. Daneben seien die mit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Die Anwendung des Näherungsverfahrens begründe auch keine Benachteiligung wegen einer Behinderung oder von Frauen. Der Anteil der in der untersuchten Gruppe der Frauen durch die Anwendung des Näherungsverfahrens benachteiligten Versicherten von 11,11 % sei verhältnismäßig niedrig und liege nicht erheblich über dem Anteil bei allen ausgewerteten Fällen (7,6 %); der Anteil der nachteilig betroffenen Männer liege bei 3 %. Aus den statistischen Auswertungen ergebe sich, dass die benachteiligten Versicherten in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiografie seien oder solche, die in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen könnten. Dem durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bedingten Nachteil für Versicherte mit Unterbrechungszeiten stehe indes der Vorteil der Fiktion einer durchgehenden, lückenlosen Erwerbsbiografie bei Berechnung der Gesamtversorgung gegenüber. Bei Zusammenschau beider Effekte sei eine faktische Benachteiligung von Frauen nicht zu erkennen.

14Auch die zeitratierliche Bestimmung der Startgutschrift mit einem zwischen 2,25 % und 2,5 % p.a. gleitenden Anteilssatz begegne keinen Bedenken. Dabei sei unerheblich, ob bestimmte Versicherte durch eine Vergleichsberechnung gemäß § 79 Abs. 1a VBLS begünstigt würden, da diese Regelung nur der Besitzstandswahrung diene. Die Begrenzung des jährlichen Anteilssatzes nach unten auf mindestens 2,25 % verhindere als Ausdruck von Vertrauensschutz, dass sich die Startgutschrift gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen verringere. Die Begrenzung des jährlichen Anteilssatzes auf 2,5 % (1/40) folge der Systematik des früheren Gesamtversorgungssystems und des § 18 Abs. 2 BetrAVG, unter denen die Höchstversorgung grundsätzlich erst nach 40 Dienstjahren erreicht worden sei bzw. werde, und sei vor diesem Hintergrund sachgerecht.

15Zwar bewirke der gleitende Anteilssatz aufgrund des ihm innewohnenden Kriteriums des Eintrittsalters, dass Versicherte, die in einem jüngeren Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetreten seien, trotz gleicher vor dem Stichtag absolvierter Pflichtversicherungszeit einen geringeren Anteilssatz je Pflichtversicherungsjahr erhielten als Versicherte, die erst in höherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten seien. Eine Diskriminierung wegen des Alters liege aber nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung beruhe auf legitimen Sachgründen. Der gleitende Anteilssatz bezwecke die sachgerechte Überführung des unter dem alten System erworbenen Besitzstandes. Auch nach dem bisherigen Leistungsrecht hätten die in jüngerem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten pro Jahr einen geringeren Anteil an der Versorgung erdient als diejenigen, die ihre Zugehörigkeit in einem höheren Lebensalter erbracht hätten, ohne dass dies zu beanstanden gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Neuregelung einen zuvor bestehenden Nachteil für Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, die typischerweise ein höheres Eintrittsalter aufwiesen, beseitige. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit sei ebenfalls nicht verletzt, da alle Versicherten mit Eintrittsalter vor ihrem 25. Lebensjahr die höchstmögliche Versorgung erreichen könnten und die Tarifvertragsparteien angesichts des mit der Systemumstellung verfolgten legitimen Ziels einer Konsolidierung der Zusatzversorgung den erhöhten Anteilssatz von 2,5 % nicht für alle Versicherten hätten anwenden müssen.

16II. Die Revision ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - unzulässig, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 2 und 4 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines jährlichen Anteilssatzes von 2,5 % gerichteten Hilfsantrag Ziffer 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Zudem hat es den Hilfsantrag Ziffer 4 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom - IV ZR 123/22, juris Rn. 10).

17III. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

18Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für rentenferne Versicherte in §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 und 1a ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a VBLS getroffene Übergangsregelung wirksam ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihr erteilten Startgutschrift.

191. Die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unterliegt einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des Unionsrechts (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32-34). Zudem ist sie am Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zu messen. Hiergegen verstoßende Bestimmungen sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam; darunter fallen mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts (vgl. Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - im Weiteren: Richtlinie 2000/78/EG; vgl. Art. 23 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - im Weiteren: Richtlinie 2006/54/EG), deren Umsetzung die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dienen, auch tarifliche Regelungen und diesen entsprechende Satzungsbestimmungen (vgl. BAGE 155, 88 Rn. 21 m.w.N.; BAGE 154, 118 Rn. 27; jeweils zu tariflichen Regelungen). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist die Übergangsregelung mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 29-34). Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefasste Übergangsregelung für rentenferne Versicherte stand.

202. Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit geltenden Fassung und damit entsprechend dem bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag geltenden gesetzlichen Regelungsmodell im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 54 ff., 64 ff.).

213. Darüber hinaus begegnet es entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG für die Berechnung der Voll-Leistung die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist.

22a) Aus den im Senatsurteil vom (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 102-115) dargelegten Gründen ist die Anwendung des Näherungsverfahrens im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision festzuhalten.

23aa) Wie der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt hat, erleichtert das Näherungsverfahren auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Insoweit ist insbesondere unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Die mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung beruht zudem auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 103-114). Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:

Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente

24bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der pauschale Ansatz von 45 Versicherungsjahren bei der Anwendung des Näherungsverfahrens den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen entspricht.

25(1) Nach diesen Vorgaben zählt zu den Versicherungsjahren bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres ( BStBl. I S. 1024 ff. Rn. 5; vom BStBl. I S. 661 ff. Rn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V.m. § 35 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom ; vgl. auch aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich; vom aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich) ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten; vgl. auch Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 110).

26(2) Dem steht - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen, dass sich nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Versichertengruppen ein von 65 Lebensjahren abweichendes, niedrigeres Pensionsalter ergeben kann (vgl. BStBl. I S. 1024 ff. Rn. 4; vom BStBl. I S. 661 ff. Rn. 4). Dies betrifft den auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbaren Fall, dass der Steuerpflichtige von seinem so genannten zweiten Wahlrecht gemäß R 41 Abs. 12 EStR 1996 i.V.m. dem (BStBl. I S. 1023) Gebrauch gemacht hat. Danach kann mit Rücksicht auf § 6 BetrAVG bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft anstelle des vertraglich vereinbarten Pensionsalters als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (vgl. auch Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht Band II EStG § 6a Rn. 313 [Stand: Januar 2023]).

27Dieser Zeitpunkt kann vorliegend jedoch nicht berücksichtigt werden. Ist - wie hier nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG - zur Ermittlung der Voll-Leistung einerseits die fiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, andererseits eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung gegenzurechnen, weil so die notwendige Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen hergestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 175/03, VersR 2004, 1590 [juris Rn. 11]). Mit dem Ansatz des höchstmöglichen Versorgungssatzes wird wie unter Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren im Näherungsverfahren ein durchgehender Versicherungsverlauf bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unterstellt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V.m. § 35 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom ; vgl. auch BT-Drucks. 14/4363 S. 10).

28(3) Dementsprechend ist das Berufungsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen, dass hier bei der Anwendung des Näherungsverfahrens versicherungsfreie Zeiten ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind.

29cc) Mit Blick auf die erforderliche Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass bei der Anwendung des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG maßgebliche Regelaltersrente anzusetzen ist, der jeweils 1,0 beträgt (vgl. auch Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 114). Im Übrigen steht der Berücksichtigung eines verminderten oder erhöhten Zugangsfaktors wegen vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) die Veränderungssperre (der "Festschreibeeffekt") nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m § 2a Abs. 1 BetrAVG entgegen. Danach ist ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen, soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (Senatsurteil vom aaO Rn. 69); dies trifft auch auf den Zeitpunkt der (gegebenenfalls vorzeitigen) Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu, der zum Umstellungsstichtag noch nicht feststand. Gleiches gilt für den Ansatz des Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI), der das Verhältnis der einzelnen Rentenarten (z.B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) zur Altersrente regelt (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 169 zu § 66 SGB VI).

30b) Das Berufungsgericht durfte seiner weiteren Prüfung die statistischen Auswertungen der von den Tarifvertragsparteien in Auftrag gegebenen und von der Beklagten durchgeführten Untersuchung zugrunde legen und von einer ausreichenden Datenbasis zur Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung des Näherungsverfahrens ausgehen. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe gehörswidrig kein Sachverständigengutachten eingeholt, bleibt ebenso wie ihre weiteren Einwände gegen die statistischen Auswertungen der Beklagten ohne Erfolg.

31aa) Das Berufungsgericht hat - anders als die Klägerin meint - weder unzulässigerweise eigene Sachkunde in Anspruch genommen noch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. hierzu Senatsurteil vom - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 18 m.w.N). Die Frage, ob die Auswirkungen des Näherungsverfahrens durch die von den Tarifvertragsparteien veranlasste Untersuchung in ausreichendem Umfang mit hinreichend transparenten Methoden ermittelt wurden, ist eine Rechtsfrage und setzt vorliegend kein besonderes Fachwissen voraus. Die Richtigkeit der Ergebnisse der statistischen Auswertungen dieser Untersuchung hat die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestritten.

32bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet waren, einen "objektiven und unabhängigen" Sachverständigen mit der Untersuchung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens zu beauftragen.

33(1) Den Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (, BGHZ 190, 314 Rn. 64; vom - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35; BAGE 174, 116 Rn. 40; BAGE 172, 313 Rn. 47; jeweils m.w.N.). Ihnen ist insbesondere ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten ( aaO; vom aaO Rn. 37).

34(2) Danach durften die Tarifvertragsparteien die Auswirkungen des Näherungsverfahrens von der Beklagten anhand bereits verfügbarer Bestandsdaten untersuchen lassen und sich auf der Grundlage dieser Untersuchung für ein Festhalten an der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens entscheiden (vgl. Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom , wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom S. 23 f. [Stand: Juni 2022]; Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zum Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom , wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse aaO Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom S. 44). Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien die ihnen zustehende Einschätzungsprärogative überschritten hätten.

35Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Senatsurteil vom (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 119). Soweit dort die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die erforderliche besondere Sachkunde für notwendig gehalten wurde, betraf dies zwar ebenfalls die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Tarifvertragsparteien aber noch keine eigene Untersuchung in Auftrag gegeben, sodass aussagekräftige Daten für die gerichtliche Überprüfung der dort streitigen Behauptung, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger, fehlten. Die Tarifvertragsparteien waren indessen aufgrund der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative nicht daran gehindert, eine solche Untersuchung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens durch die Beklagte in Auftrag zu geben. Dementsprechend hat der Senat mit seinem Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der bereits aus anderen Gründen erforderlich gewordenen Nachverhandlungen die Gelegenheit erhalten, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen, auch keine weiteren Vorgaben verbunden (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 120).

36cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zudem zutreffend angenommen, dass die Methoden der Untersuchung nicht intransparent sind. Nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte im Rahmen des als Anlage B 1 vorgelegten Untersuchungsberichts vom offengelegt, dass die Näherungsrente mit der individualisiert hochgerechneten gesetzlichen Rente verglichen wurde und diese Hochrechnung der Ermittlung der anzurechnenden Rente bei rentennahen Versicherten gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VBLS mit der Modifikation entspricht, dass eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr erfolgte. Dies stimmt auch mit der Niederschrift der Tarifvertragsparteien über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom (wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom S. 23 f. [Stand: Juni 2022]) überein. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Revision in Erwägung zieht - stattdessen auf die tatsächliche gesetzliche Rente ohne eine Hochrechnung abgestellt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

37dd) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass es zur Prüfung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens sachgerecht war, auf einen Vergleich der Näherungsrente mit der individuell hochgerechneten gesetzlichen Rente abzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 120). Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich eine (fiktive) Sozialversicherungsrente ermitteln, indem eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) unter Beachtung der Veränderungssperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG erfolgt (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 104). Die Näherungsrente war indessen nicht mit der später tatsächlich gewährten gesetzlichen Rente zu vergleichen. Es hält sich im Rahmen des durch die Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 32, 35), dass die Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts verzichtet, sodass die später tatsächlich gewährte Rente nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsurteil vom - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24 zum Grundversorgungsbetrag rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter).

38ee) Die ausgewerteten Daten sind - anders als die Revision meint - für die (gesamte) Gruppe der rentenfernen Versicherten hinreichend aussagekräftig und repräsentativ.

39(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Datenbestand einer Gruppe von 13.888 Versicherten ausgewertet, die zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alt waren und deren Anwartschaften aufgrund von Sonderregelungen in der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 79 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 3a VBLS) im Wesentlichen nach der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die eine individuelle Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag voraussetzte (vgl. § 79 Abs. 2 und 4 VBLS), berechnet wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Untersuchung auf diese Versichertengruppe beschränkte.

40(a) Nur für die vorgenannte (in sich abgeschlossene) Gruppe von Versicherten, die jedenfalls nach ihrem Lebensalter auch den rentenfernen Versicherten zuzuordnen sind, lagen der Beklagten Rentenauskünfte zum Umstellungsstichtag vor (vgl. Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom , wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom S. 23 [Stand: Juni 2022]). Eine solche Rentenauskunft ist indessen Voraussetzung für eine individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente. Mit Blick darauf wäre es der Beklagten zumindest nicht ohne einen hohen administrativen Aufwand und die Mitwirkung der Versicherten möglich gewesen, die Versicherungsverläufe von sämtlichen rentenfernen Versicherten zu untersuchen, zumal die Rentenauskünfte von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis des bis Ende 2001 geltenden Rentenrechts hätten erteilt werden müssen (vgl. Hügelschäffer, BetrAV 2008, 254, 261, 263). Im Übrigen wurden die Untersuchungsergebnisse nach den weiteren unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine stichprobenartige Untersuchung von Versicherungsverläufen rentenferner Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt worden waren, ergänzt (vgl. auch Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom , wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse aaO).

41(b) Unschädlich ist zudem, dass neben den zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alten auch jüngere Versicherte zu den rentenfernen Versicherten gehören. Rechtsfehlerfrei (und von der Revision daher zu Recht nicht angegriffen) hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich eine Benachteiligung der rentenfernen Versicherten durch die Anwendung des Näherungsverfahrens eher in der - hier untersuchten - Gruppe der zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten zeigt.

42Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, dass die Näherungsrente im Vergleich zur individualisiert hochgerechneten gesetzlichen Rente in der Tendenz umso ungünstiger ist, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren. Bei den zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten sind im Durchschnitt größere Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit Beitragszeiten belegt als bei den jüngeren Versicherten. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten liegt die durchschnittliche Unterbrechungszeit (ohne Pflichtversicherungsmonate) für den ausgewerteten Bestand der 47- bis 54-jährigen Versicherten bei 18,46 Monaten, während der Gesamtbestand durchschnittliche Unterbrechungszeiten von rund 7,44 Monaten aufweist. Dementsprechend führt die individualisierte Hochrechnung, die von den bis zum Umstellungsstichtag in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erreichten Entgeltpunkten ausgeht (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 104) und demnach die bis dahin entstandenen - bei älteren Versicherten in größerem Umfang in Betracht kommenden - Unterbrechungszeiten berücksichtigt, bei den älteren Versicherten eher zu geringeren (individuell hochgerechneten) Renten als bei den jüngeren Versicherten.

43(2) Entgegen der Ansicht der Revision wurden nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Auswirkungen des Näherungsverfahrens auch gesondert für die weiblichen und männlichen Versicherten der untersuchten Gruppe ermittelt. Mit Blick darauf sind die Untersuchungsergebnisse für die (Gesamt)Gruppe der rentenfernen Versicherten selbst dann aussagekräftig, wenn - wie die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat - in dieser Gruppe der Frauenanteil bei den jüngeren Versicherten höher als in der untersuchten Gruppe wäre. Denn durch die gesonderte Untersuchung der Auswirkungen innerhalb der Gruppe der Frauen wurde festgestellt, dass die Näherungsrente für 11,11 % der weiblichen Versicherten höher als die individuell hochgerechnete Rente und damit ungünstiger ist. Dieser Wert ist mithin auf die (Gesamt)Gruppe der weiblichen rentenfernen Versicherten übertragbar, zumal sich - wie dargelegt - das Näherungsverfahren eher auf die älteren als die jüngeren Versicherten negativ auswirkt.

44(3) Anders als die Revision meint, war zur Beurteilung der Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne nicht beitragsfrei Versicherte keine gesonderte Untersuchung der im Jahr 2001 rentenfernen beitragsfrei Versicherten mit einer zu diesem Zeitpunkt erreichten Versicherungszeit bei der Beklagten von mehr als 10 Jahren (vgl. § 1b i.V.m. § 30f BetrAVG) erforderlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Berechnung der Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte nach § 80 VBLS richtet und die Klägerin nicht zu dieser Versichertengruppe gehört.

45c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zur Berechnung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Nach seinen Feststellungen kann sich zwar die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ungünstig auswirken. Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen.

46aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135 f. [juris Rn. 222]; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 153, 358 Rn. 94 f. m.w.N.).

47Ungleichbehandlungen können durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse gerechtfertigt sein. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (, ZTR 2018, 207 Rn. 13; vom - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.). Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind ( aaO; vom - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom aaO; vom aaO Rn. 61; BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.; BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118; BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).

48bb) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung und Standardisierung einhält (offengelassen im Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 116).

49(1) Der Angriff der Revision, die Ungleichbehandlung betreffe eine größere Personengruppe, findet in den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der betroffenen Versicherten keine Stütze. Danach führte das Näherungsverfahren im Vergleich zu einer individuellen Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf der Grundlage einer Rentenauskunft in nur 7,6 % der ausgewerteten Fälle und damit in einer verhältnismäßig kleinen Gruppe zu einer höheren und damit für die betroffenen Versicherten ungünstigeren fiktiven Rente. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass diese Auswertung für die Gruppe der rentenfernen Versicherten insgesamt repräsentativ ist, ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden.

50(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt weiter, dass die aus der Anwendung des Näherungsverfahrens folgende Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist.

51(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in nur 3,43 % des ausgewerteten Datenbestandes die Näherungsrente um mindestens 10 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente. Übertragen auf die Gruppe der etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten sind das etwa 58.000 Versicherte. In nur 1,6 % der ausgewerteten Fälle ist die Näherungsrente um mindestens 20 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente; dies betrifft übertragen auf die Gruppe der rentenfernen Versicherten etwa 27.000 Versicherte. Der Anteil der Versicherten, deren Näherungsrente im Vergleich zu einer individualisiert hochgerechneten Rente um mindestens 153,39 € (300 DM) höher ist, liegt bei nur 0,38 % des untersuchten Datenbestandes und entspricht mithin - übertragen auf die Gruppe der rentenfernen Versicherten - etwa 6.500 Versicherten. Bei dieser Auswertung ist zu beachten, dass sie nur das Verhältnis der Näherungsrente zur individualisiert hochgerechneten Rente und nicht die Minderung der Voll-Leistung und letztlich der Startgutschrift beschreibt.

52(b) Hinzu kommt, dass die Versicherten, für die eine Ermittlung ihrer Rente im Näherungsverfahren ungünstiger ist als mittels einer individualisierten Hochrechnung, typischerweise von der Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes bei der Berechnung der Gesamtversorgung profitieren. Greifen bei der Berechnung der Startgutschrift - wie hier - mehrere Faktoren ineinander, die nur zusammen wirksam werden, bedarf es einer Gesamtschau. Nachteile, die auf einen Faktor zurückgehen, können durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden (vgl. BVerfG ZTR 2018, 384 Rn. 18; BVerfGE 131, 66, 85 f. [juris Rn. 55 f.]).

53Die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass die durch die Anwendung des Näherungsverfahrens benachteiligten Versicherten in der Regel solche sind, die erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie haben oder in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen können. Danach liegen bei den benachteiligten Versicherten die Zeiten, die nach Beginn der Pflichtversicherung nicht mit Umlagemonaten (vgl. § 29 Abs. 10 VBLS a.F.) belegt sind oder in denen die Pflichtversicherung unterbrochen war, deutlich über dem Durchschnitt. Die nachteilige Auswirkung der Näherungsrente ist bei den Versicherten im Durchschnitt am größten (über 20 %), die die geringste Anzahl an zurückgelegten Umlagemonaten (weniger als 120) aufweisen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zudem, dass die Näherungsrente in der Tendenz umso ungünstiger ausfällt, je höher das Alter bei Beginn der Pflichtversicherung war. Dabei ist davon auszugehen, dass diese älteren Versicherten in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Soweit sich die Näherungsrente umso ungünstiger auswirkt, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren, ist anzunehmen, dass diese Versicherten überdurchschnittlich lange Unterbrechungszeiten aufweisen. Diese Ergebnisse werden nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts durch die stichprobenartige Überprüfung solcher Versicherter des ausgewerteten Bestands, deren Näherungsrente rund 50 % über der individuell hochgerechneten Rente liegt, bestätigt. In allen geprüften Fällen wiesen die Versicherungsverläufe in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr große Lücken auf. Dem entspricht ebenfalls die Auswertung der stichprobenartigen Untersuchung der Versicherungsverläufe rentenferner Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorlagen.

54Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, profitieren aber gerade die nach vorstehenden Ausführungen benachteiligten Versicherten bei der Ermittlung der Voll-Leistung von der gleichzeitigen Zugrundelegung der höchstmöglichen Gesamtversorgung. Denn der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. anzusetzende Höchstversorgungssatz unterstellt ebenfalls - wie das Näherungsverfahren - eine durchgehende Erwerbsbiografie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG). Nach § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. wurde der höchstmögliche Versorgungssatz nur bei einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von mindestens 40 Jahren erreicht (1,875 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Bruttoversorgungssatz von höchstens 75 % sowie 2,294 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Nettoversorgungssatz von höchstens 91,75 %); zudem verminderte sich der Höchstversorgungssatz bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor Erreichen der Altersgrenze (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 41 VBLS Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]; vgl. auch BT-Drucks. 14/4363 S. 10).

55(c) Weiter ist als mit der Typisierung verbundener Vorteil zu berücksichtigen, dass die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung der Übergangsregelung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift schafft. Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (vgl. , ZTR 2018, 207 Rn. 20; vom - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG aaO).

56Die Ungleichbehandlung der durch die Näherungsrente nachteilig betroffenen Versicherten wäre außerdem nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Bei einer individuellen Hochrechnung der gesetzlichen Rente wäre auch dann ein beträchtlicher (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand zu erwarten, wenn eine solche Berechnung nur auf Antrag der Versicherten unter Vorlage einer Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag vorzunehmen wäre. Dies zeigt sich bereits mit Blick darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Startgutschriften zunächst für alle etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten feststellen müsste, ob ein entsprechender (vollständiger) Antrag vorliegt. Zudem würde es an der notwendigen Kongruenz zwischen den beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung fehlen, wenn zur Ermittlung der Voll-Leistung eine individuell hochgerechnete Rente, bei der etwaige bis zum Stichtag nicht mit Beitragszeiten belegte Zeiträume zu einer entsprechenden Minderung führen, von der eine durchgehende Erwerbsbiografie unterstellenden Höchstversorgung abzuziehen wäre. Außerdem wäre damit eine Benachteiligung der Versicherten, die bis zum Stichtag eine durchgehende Erwerbsbiografie aufweisen, gegenüber denjenigen Versicherten mit einer lückenhaften Erwerbsbiografie verbunden. Eine ebenfalls individualisierte Berechnung der Gesamtversorgung zur Herstellung der notwendigen Kongruenz der beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung würde zu einer weiteren Erhöhung des Verwaltungsaufwands und letztlich zu einer Änderung des gesamten Berechnungssystems führen, bei der insbesondere auch die bisher erst in einem zweiten Rechenschritt erfolgende zeitratierliche Ermittlung der Anwartschaftshöhe angepasst werden müsste, um eine doppelte (nachteilige) Berücksichtigung von Lücken in der Erwerbsbiografie zu vermeiden. Im Übrigen würden auch bei einer individuellen Hochrechnung spätere Änderungen nach dem Umstellungsstichtag nicht beachtet.

57d) Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

58aa) Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG liegt nicht vor. Da die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte nicht an das Geschlecht anknüpft, liegt keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG vor. Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG ist ebenfalls nicht gegeben.

59(1) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

60Indizien für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts können sich grundsätzlich auch aus Statistiken ergeben (BAG BB 2015, 506 Rn. 38). Eine mittelbare Ungleichbehandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass sich die Übergangsregelung auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern ungünstig auswirkt (vgl. KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 38, 46 f., 54; vom , INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 25; vom , YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49; vom , Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 38). Hierzu sind die jeweiligen Anteile der weiblichen rentenfernen Versicherten, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen bzw. nicht betroffen sind, mit den entsprechenden Anteilen der männlichen rentenfernen Versicherten zu vergleichen (vgl. aaO Rn. 40; vom aaO Rn. 26; vom aaO Rn. 52; vom aaO Rn. 39).

61Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, das heißt insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind ( KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 41, 53; vom , INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 27; vom , YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 51; vom , Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 40). Das ist vorliegend der Fall; die vorgelegten statistischen Daten sind - wie ausgeführt - hinreichend aussagekräftig und repräsentativ für die (gesamte) Gruppe der rentenfernen (weiblichen und männlichen) Versicherten.

62(2) Danach liegt eine Benachteiligung der weiblichen rentenfernen Versicherten durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht vor. Die revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass sich die Anwendung des Näherungsverfahrens nicht auf einen signifikant höheren Anteil der weiblichen rentenfernen Versicherten als der männlichen rentenfernen Versicherten ungünstig auswirkt.

63Der - bereits für sich betrachtet eher verhältnismäßig niedrige - Anteil der nachteilig betroffenen weiblichen Versicherten ist mit 11,11 % jedenfalls nicht erheblich höher (vgl. YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49, 54) als der der nachteilig betroffenen männlichen Versicherten, der 3 % beträgt. Hinzu kommt bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. auch Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675 = ZESAR 2013, 78 Rn. 64, 67), dass - wie ausgeführt - zwar die ungünstigen Auswirkungen des Näherungsverfahrens auf erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie zurückzuführen sind; diese Lücken dürften auch auf typischerweise weit häufiger von Frauen als von Männern wahrgenommenen (vgl. BVerfG ZTR 2018, 384 Rn. 18) Kinderbetreuungszeiten beruhen. Die aus diesem Grund benachteiligten weiblichen (und männlichen) Versicherten werden aber dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung der Höchstversorgungssatz zugrunde gelegt und damit zu ihren Gunsten ebenfalls eine lückenlose Erwerbsbiografie unterstellt wird, sodass mit Blick auf diesen Ausgleich der negativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens schon keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt.

64bb) Ein Verstoß gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Weiteren: GRCh) niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie die Richtlinie 2006/54/EG, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in das nationale Recht umgesetzt wurde, ist ebenfalls nicht gegeben. Die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 7, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG ZTR 2014, 181 Rn. 42). Ebenso scheidet ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GG aus. Auch danach werden keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts als nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgestellt (BAGE 160, 255 Rn. 63; vgl. auch BAGE 137, 19 Rn. 31 f.; BAGE 137, 80 Rn. 70; BVerfG NZA 2016, 939 Rn. 22; BVerfGE 126, 29, 53 f. [juris Rn. 65]).

65e) Die Anwendung des Näherungsverfahrens bei einer Teilzeitbeschäftigung des Versicherten ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

66aa) Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Näherungsrente für den teilzeitbeschäftigten Versicherten ungünstiger als die individuell hochgerechnete Rente, wenn wegen einer Teilzeitbeschäftigung im Dreijahreszeitraum von 1999 bis 2001 niedrigere Entgelte gemeldet wurden. Hintergrund ist, dass bei der individuellen Hochrechnung der Rente maßgeblich auf den jährlichen Durchschnitt der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor dem Stichtag abzustellen ist, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. § 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS zur Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten). Dementsprechend ergibt sich bei einer Reduzierung dieser Entgeltpunkte aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung eine verhältnismäßig niedrigere (individuell hochgerechnete) Rente. Hingegen wird bei der Anwendung des Näherungsverfahrens und einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums nach den Versorgungsregelungen der Beklagten das Entgelt zunächst auf ein Vollzeitentgelt hochgerechnet und anschließend mit dem auf die gesamte Zeit der bisherigen Pflichtversicherung bezogenen Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeitentgelt gekürzt. Diese Berechnungsschritte werden ebenfalls bei der Ermittlung der Gesamtversorgung durchgeführt, der Höchstversorgungssatz wird also ebenfalls herabgesetzt (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d und Buchst. f Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 43a Abs. 3 bis 5 VBLS a.F.; BT-Drucks. 14/4363 S. 10).

67bb) Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien für eine Anwendung des Näherungsverfahrens auch bei einer Teilzeitbeschäftigung des Versicherten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Umstellungsstichtag ist aber von ihrem Gestaltungsspielraum (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32, 35) gedeckt. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom aaO Rn. 35). Sowohl die individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente als auch die Anwendung des Näherungsverfahrens sind geeignet, eine Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der gesetzlichen Rente sachgerecht zu berücksichtigen, zumal zum Umstellungsstichtag nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang auch danach noch eine Teilzeit- und keine Vollzeitbeschäftigung erfolgen wird.

68f) Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG) führt. Bei der Berechnung der fiktiven Rente kann eine etwaige vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit Abschlägen verbunden wäre, aufgrund der Veränderungssperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG und im Hinblick auf das nicht zu beanstandende Ziel der Tarifvertragsparteien, mit der Systemumstellung eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 81), nicht berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für das Näherungsverfahren als auch für die individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf der Grundlage einer Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag.

69Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente war insbesondere auch bei den zum Stichtag anerkannt schwerbehinderten Versicherten nicht bekannt, zumal bei diesen Versicherten unter den in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS genannten Voraussetzungen für diejenigen, die das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatten, eine Berechnung der Startgutschrift nach den Regelungen für die rentennahen Versicherten erfolgte. Die Berücksichtigung eines voraussichtlich niedrigeren Pensionsalters oder verminderter Zugangs- oder Rentenfaktoren würde zudem verkennen, dass - wie dargelegt - zur Berechnung der Voll-Leistung die Höchstversorgung in Ansatz gebracht wird und eine individuelle Berechnung der (davon abzuziehenden) gesetzlichen Rente inkongruent wäre. Im Übrigen können Schwerbehinderte nach § 236a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen die Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagfrei beanspruchen, sodass sich das Näherungsverfahren für diese Versicherten nicht nachteilig auswirken kann. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen war auch keine - von der Revision geforderte - gesonderte Untersuchung der Gruppe der schwerbehinderten Versicherten veranlasst.

704. Auch der nach §§ 33 Abs. 1 Satz 3 ATV, 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bei der Startgutschriftenermittlung anzuwendende gleitende Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

71a) Durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes sind Versicherte mit einem Diensteintrittsalter zwischen 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) und 25 Jahren - anders als noch nach der Vorgängerregelung - nicht mehr von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 29 unter Hinweis auf , juris Rn. 45; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

72b) Der Ausschluss von Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren von der höchstmöglichen Versorgung nach § 79 Abs. 1 VBLS verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Dies gilt auch, soweit diese Versicherten zudem keinen Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS erhalten.

73aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, unter anderem wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) und mittelbare (§ 3 Abs. 2 AGG) Benachteiligungen. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Begrenzung des Anteilssatzes auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ältere Arbeitnehmer bereits unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie dadurch mit Blick auf die Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren ab einem Diensteintrittsalter von mehr als 25 Jahren von der höchstmöglichen Versorgung im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift ausgeschlossen sind (vgl. auch BAGE 144, 231 Rn. 25 zur Zugangsvoraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung von einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre hier nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Dies schließt auch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters aus (BAGE 144, 231 Rn. 25 m.w.N.).

74bb) Die durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes bewirkte Benachteiligung wegen des Alters ist jedenfalls nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob es sich bei der Begrenzung des Anteilssatzes um eine Altersgrenze im Sinne des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handelt (vgl. hierzu BAGE 170, 353 Rn. 32).

75(1) Der Begrenzung des Anteilssatzes auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr liegt ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG zugrunde. Sie bewirkt, dass die Beklagte die von ihr unter Einbeziehung der Startgutschriften im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verlässlich kalkulieren und ihre wirtschaftlichen Belastungen besser einschätzen und begrenzen kann. Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 27 m.w.N.; BAG NZA 2022, 121 Rn. 30). Dazu gehört es auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. BAG aaO Rn. 28; NZA 2018, 376 Rn. 21; BAGE 160, 255 Rn. 49).

76(2) Die Begrenzung des Anteilssatzes auf 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ist zudem angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG.

77(a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum der Tarifvertragsparteien, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 34 m.w.N.; BAGE 153, 348 Rn. 26) und die berechtigten Belange der betroffenen Versicherten außer Acht gelassen werden (vgl. BAG NZA 2018, 376 Rn. 24). Die Mittel sind nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Versicherten zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAGE 161, 56 Rn. 37; BAGE 156, 71 Rn. 105 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat und eine Begrenzung des Anteilssatzes dazu führt, dass die hiervon betroffenen Versicherten von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen werden. Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (BAG NZA 2022, 121 Rn. 37 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 25).

78(b) Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte nicht überschritten. Die Begrenzung des Anteilssatzes auf 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr beeinträchtigt das legitime Interesse der von dieser Regelung betroffenen Versicherten, sich im Lauf des Erwerbslebens eine angemessene Altersversorgung aufzubauen, nicht übermäßig. Versicherte mit einem Diensteintrittsalter von mehr als 25 Jahren sind zwar von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Eine Startgutschrift wird ihnen aber nicht verwehrt. Bei deren Ermittlung ist vielmehr der maximale Anteilssatz von 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr zugrunde zu legen. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren (vgl. BAG NZA 2022, 121 Rn. 38 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 28) ist es nicht zu beanstanden, dass rentenferne Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungszeit von insgesamt mindestens 40 Jahren, mithin nur mit einem Diensteintrittsalter von nicht mehr als 25 Lebensjahren, erzielen können.

79Diese Begrenzung ist außerdem mit Blick auf die bei der Ermittlung der Voll-Leistung anzusetzende höchstmögliche Gesamtversorgung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F.), die - wie dargelegt - eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 40 Jahren voraussetzt, sachgerecht. Insoweit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht zu beanstanden, dass nach der Übergangsregelung die noch bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - anders als bei der Pflichtversicherungszeit - zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter gefunden hat (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 96-101).

80(c) Die Begrenzung des Anteilssatzes auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ist auch erforderlich im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Die Begrenzung der durch die Startgutschriften für rentenferne Versicherte entstehenden Versorgungslast der Beklagten lässt sich mit gleicher Genauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen. Vielmehr würde eine fehlende Begrenzung des Anteilssatzes zu unsachgemäß hohen Anteilssätzen führen. Insoweit ist der innere Zusammenhang der Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift zu beachten (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133), dem - wie hier - genügt werden kann, indem bei der Festsetzung des höchstens erreichbaren Anteilssatzes in Übereinstimmung mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG anzusetzenden Höchstversorgungssatz von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren und damit von einem Anteilssatz von maximal 2,5 % ausgegangen wird.

81cc) Es ist - anders als die Revision meint - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehenen Vergleichsberechnung erhalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 3-4, 19 ff.). Dies betrifft alle Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren, die zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind oder die - in Abhängigkeit von ihrem Diensteintrittsalter - zum Umstellungsstichtag ein Alter zwischen 42 und 49 Jahren hatten: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit er einen Zuschlag erhält (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 20).

82Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Regelung in § 79 Abs. 1a VBLS lediglich im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen derjenigen Versicherten aufrechterhalten, denen nach der bisherigen Vergleichsberechnung noch ein Zuschlag zusteht. Dementsprechend erfolgt nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS keine Änderung der bisherigen Rechenparameter der Vergleichsberechnung und die Startgutschrift bleibt nach § 78 Abs. 4 VBLS unter Berücksichtigung eines etwaigen Zuschlags (jedenfalls) in der bisherigen Höhe erhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, § 79 VBLS Rn. 39k [Stand: Juni 2022]). Im Übrigen berechnet sich die Startgutschrift für rentenferne Versicherte entsprechend der Neufassung der Übergangsregelung allein nach § 79 Abs. 1 VBLS unter Berücksichtigung eines gleitenden Anteilssatzes.

83dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EUV und aus der Richtlinie 2000/78/EG scheidet ebenfalls aus, weil die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 10, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben sind (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 36). Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt mangels weiter gehender Anforderungen an das Verbot der Altersdiskriminierung nicht vor (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2017, 939 Rn. 34).

84c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt der gleitende Anteilssatz ferner keine neue unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten.

85aa) Da die Bestimmung des Anteilssatzes nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Benachteiligung aus (vgl. BAG NZA 2013, 564 Rn. 30; BAGE 138, 346 Rn. 28; jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).

86bb) Die Regelung führt jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung der rentenfernen Versicherten abhängig von ihrem Alter beim erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung. Versicherte, deren Pflichtversicherung mit Eintritt in den öffentlichen Dienst vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen hat, werden bei gleich langer Pflichtversicherungszeit gegenüber denjenigen Versicherten benachteiligt, die diese Zeit in einem höheren Lebensalter erbracht haben. Denn zur Ermittlung des - mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr betragenden - Anteilssatzes ist die mögliche Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze ins Verhältnis zu 100 % zu setzen, sodass der Anteilssatz desto kleiner ausfällt, je länger die mögliche Pflichtversicherungszeit ist. In einem weiteren Rechenschritt zur Ermittlung der Startgutschrift wird dieser Anteilssatz - unabhängig vom Eintrittsalter des Versicherten - mit der tatsächlichen Pflichtversicherungszeit multipliziert. Die Auswirkungen der Übergangsregelung sind mithin auf das Kriterium des Alters zurückzuführen, weil die zur Berechnung des Anteilssatzes maßgebliche mögliche Pflichtversicherungszeit je nach Lebensalter bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zu unterschiedlichen Ansprüchen führt (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 30 f. m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).

87Beispielsweise erhält bei einer am jeweils gleich langen (tatsächlichen) Pflichtversicherungszeit der Versicherte, der mit Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, eine um 11,1 % höhere Startgutschrift als ein Versicherter mit einem Diensteintrittsalter von 20 Jahren und 7 Monaten. Denn bei der Berechnung der Startgutschrift eines Versicherten mit einem Eintrittsalter ab Vollendung des 25. Lebensjahres wird der Höchstanteilssatz von 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr zugrunde gelegt, während zur Ermittlung der Startgutschrift des im Alter von 20 Jahren und 7 Monaten eingetretenen Versicherten der Mindestanteilssatz von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr angesetzt wird.

88cc) Der gleitende Anteilssatz bewirkt jedoch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 41) keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG, da der Übergangsregelung insoweit ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

89(1) Der Regelung des gleitenden Anteilssatzes liegt ein legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien zugrunde.

90(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, dass die Benachteiligung der Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, "historisch dadurch entstanden" sei, dass die Einführung des gleitenden Anteilssatzes auf eine Nachbesserung der Startgutschriften anderer, bislang benachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten abziele. Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung bestimmter Versicherter nicht zu einer neu geschaffenen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen darf (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 19 f.). Anders als das Berufungsgericht meint, kann hier auch nicht auf die Grundsätze der Typisierung abgestellt werden. Das würde unter anderem voraussetzen, dass lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wäre (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 31). Dass dies auf die Gruppe der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen rentenfernen Versicherten zutrifft, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.

91(b) Das Ziel der Übergangsregelung (§ 33 Abs. 1 ATV, § 79 Abs. 1 VBLS) ist es, bei der Überführung des im bisherigen Gesamtversorgungssystem erworbenen Besitzstandes der rentenfernen Versicherten in das neue Punktemodell den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gerecht zu werden. Mit Blick darauf ist entgegen der Auffassung der Revision auch zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst ab dem Beginn der Pflichtversicherung bis zum Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird. Ein reines "Entgeltprinzip" besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 57, 130; BVerfG VersR 2000, 835 [juris Rn. 25]; BT-Drucks. 14/4363 S. 9 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG; vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 43 zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).

92Dabei steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue im öffentlichen Dienst nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Denn das (bis zum Umstellungsstichtag geltende) Gesamtversorgungssystem stellte für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf sämtliche Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes ab (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 8). Diese Besonderheit legt es nahe, auch im Rahmen der Übergangsregelung nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 125). Mit Blick darauf kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob die Versicherten gleiche Umlagezahlungen erbracht und damit der gleichen Beitragsbelastung unterlegen hätten.

93Dieses der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst zugrunde liegende Verständnis wird durch die Heranziehung des gleitenden Anteilssatzes, der sich maßgeblich nach der Dauer der möglichen Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze richtet, bei der Überführung der Anwartschaften in das neue Punktemodell gewahrt. Das dient der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem sozialpolitischen Ziel von Allgemeininteresse (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 36; BAGE 138, 346 Rn. 42-45 m.w.N., jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG; Kleinsteuber, C-354/16, EU:C:2017:539 = NZA 2017, 1047 Rn. 62-65).

94(2) Von diesem Regelungszweck her ist es angemessen, wenn die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften zur Ermittlung des Anteilssatzes die Dauer der möglichen Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze ins Verhältnis zu 100 % setzen. Diese Berechnungsweise sichert dem rentenfernen Versicherten seine Anwartschaft entsprechend dem von ihm erbrachten Anteil der für die Voll-Leistung als Gegenleistung vorausgesetzten Leistung. Auch bei der Ermittlung der Voll-Leistung wird von der (fiktiven) höchstmöglichen Gesamt- sowie Grundversorgung und damit von einer Betriebstreue bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgegangen. Der Entgeltcharakter der Altersversorgung führt vor dem Hintergrund des verfolgten Ziels nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung. Die rentenfernen Versicherten behalten eine unverfallbare Anwartschaft. Ihre Interessen bleiben daher nicht in unangemessener Weise unberücksichtigt (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 37 m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).

95Das gilt zudem mit Blick darauf, dass sich auch im (alten) Gesamtversorgungssystem die Jahre ab Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht bei allen Versicherten gleichermaßen rentensteigernd auswirkten. Dies betraf nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls die Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten waren. Denn der Höchstversorgungssatz wurde im Gesamtversorgungssystem zwar nach einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 40 Jahren erreicht. Er wurde aber bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor Erreichen der Altersgrenze gekürzt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 41 VBLS Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]). Auf die in § 44a VBLS a.F. und § 18 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom (BGBl. I 2998) zugesagte Zusatzrente kommt es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht an, da die rentenfernen Versicherten aufgrund der bereits vor dem Umstellungsstichtag festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG a.F. nicht mehr auf diese Zusage vertrauen konnten (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 85, 89-91).

96Dass sich die Dienstjahre im Gesamtversorgungssystem nicht gleichermaßen rentensteigernd auswirkten, war auch - anders als die Revision meint - im Hinblick auf das mit diesen Regelungen verfolgte rechtmäßige Ziel der Begrenzung des Risikos der Beklagten, um die von ihr zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, sachlich gerechtfertigt (vgl. BAG NZA 2013, 564 Rn. 20-22 zu einer Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf 40 Jahre). Das hierzu eingesetzte Mittel, die sich rentensteigernd auswirkenden Jahre der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 40 Jahre zu begrenzen, war auch angemessen, weil dies ein typisches Erwerbsleben nahezu vollständig abdeckte, sodass die Interessen der betroffenen Beschäftigten nur unwesentlich beeinträchtigt waren (vgl. BAG aaO Rn. 23). Es war zudem erforderlich, da nur hierdurch die zu erbringenden Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar waren (vgl. BAG aaO Rn. 24).

97(3) Die Heranziehung eines gleitenden Anteilssatzes geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist - unter Berücksichtigung des weiten Wertungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. , juris Rn. 52) - nicht erkennbar.

98d) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. hierzu , BGHZ 209, 201 Rn. 40; vom - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30) zu beanstanden. Sie dient der Überführung der erdienten Versorgungsanwartschaften der rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag in das neue Punktesystem. Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung (vgl. Senatsurteil vom aaO) liegt insoweit nicht mehr vor. Insbesondere können nach der Neuregelung sämtliche Versicherte mit einem Eintrittsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und damit innerhalb eines typischen Erwerbslebens von 40 Jahren die höchstmögliche Versorgung erreichen. Dass sich die Pflichtversicherungsjahre bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, nicht gleich rentensteigernd auswirken wie bei Versicherten mit einem höheren Diensteintrittsalter, ist - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

995. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Der vorliegende Fall wirft keine zu klärenden Fragen des Unionsrechts auf (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen Consorzio Italian Management u.a., C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33 ff.). Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche - hier tarifvertragliche - Regelung zu einer Ungleichbehandlung geführt hat, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG darstellen könnte (vgl. YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 50, 55), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128 = ZESAR 2009, 498 Rn. 47 ff.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200923UIVZR120.22.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 2005 Nr. 43
JAAAJ-50340