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Steuerrecht | § 6b-Rücklage für ausgeschiedenen Mitunternehmer und spätere Auflösung
Ein Mitunternehmer, der seinen Mitunternehmeranteil verkauft, kann für seinen Veräußerungsgewinn, soweit er auf begünstigte Wirtschaftsgüter i. S. von § 6b Abs. 1 EStG entfällt, eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bilden. Diese Rücklage wird in der Sonderbilanz des ausscheidenden Mitunternehmers gebildet, so dass über die Zulässigkeit der Rücklagenbildung das Gewinnfeststellungsfinanzamt der Personengesellschaft zu entscheiden hat.
[i]Auflösung der § 6b-Rücklage erfolgt im EinkommensteuerbescheidWird innerhalb der Reinvestitionsfrist des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG keine Investition getätigt, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und ein Gewinnzuschlag von 6 % anzusetzen. Über die Auflösung und den Gewinnzuschlag wird im Einkommensteuerbescheid des nunmehr ehemaligen Mitunternehmers entschieden.
[i]Bei Ausscheiden konnte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in der Sonderbilanz gebildet werdenDer Kläger veräußerte zum seinen Mitunternehmeranteil an der A-KG; der Veräußerun...