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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 3 V 3080/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 1, GrStG § 37 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 182 Abs. 1, BewG § 219, BewG § 220, BewG § 221

Auf Verfassungswidrigkeit gestützter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines zum ergangenen Grundsteuerwertbescheides

Leitsatz

1. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

2. Es besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines auf den festgestellten Grundsteuerwertes, wenn zwar die Verfassungswidrigkeit der Berechnung des Grundsteuerwertes gerügt wird, jedoch nichts zur Frage vorgetragen wird, aus welchen Gründen ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen soll, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Grundsteuergesetzes zukommen soll (Abgrenzung zu (AdV), BFH/NV 2023 S. 1178).

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 357 Nr. 12
ErbStB 2023 S. 357 Nr. 12
UAAAJ-50238

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.09.2023 - 3 V 3080/23

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