Auf Verfassungswidrigkeit gestützter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines zum ergangenen Grundsteuerwertbescheides
Leitsatz
1. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt
die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß
zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
2. Es besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines auf den festgestellten Grundsteuerwertes, wenn zwar
die Verfassungswidrigkeit der Berechnung des Grundsteuerwertes gerügt wird, jedoch nichts zur Frage vorgetragen wird, aus
welchen Gründen ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen
soll, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Grundsteuergesetzes zukommen soll (Abgrenzung zu
(AdV), BFH/NV 2023 S. 1178).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 357 Nr. 12 ErbStB 2023 S. 357 Nr. 12 UAAAJ-50238
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.09.2023 - 3 V 3080/23
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