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Einspruchsverfahren: Tipps und Hinweise (Teil 5)
Verlauf und Abschluss des Einspruchsverfahrens
Der letzte Teil der Reihe zum Einspruchsverfahren zeigt u. a., wie man mit Ausschlussfristen und Änderungsbescheiden während des Einspruchsverfahrens umgeht und wie man eine Verböserung durch das Finanzamt vermeiden kann. Außerdem geht es um den Abschluss des Einspruchsverfahrens, das nicht immer mit einer Einspruchsentscheidung enden muss, sondern sogar trotz eines Vollabhilfebescheids wieder von vorn losgehen kann.
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I. Erörterung der Sach- und Rechtslage
Während des Einspruchsverfahrens kann auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des Finanzamtes der Sach- und Streitstand mit dem Finanzamt an einem gemeinsamen Termin erörtert werden (§ 364a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO). Der Steuerpflichtige hat aber keinen Anspruch auf diesen Erörterungstermin und kann die Ablehnung auch nicht gesondert anfechten.
II. Ausschlussfrist
Das Finanzamt kann dem Steuerpflichtigen eine Ausschlussfrist nach § 364b AO setzen, wenn dieser seinen Einspruch nicht oder nur teilweise begründet hat oder erforderliche Urkunden wie Rechnungen oder Verträge nicht vorlegt oder die relevanten Beweismittel, die seinen Vortrag stützen könnten, nicht nennt. Folge: Nach Ablauf der Ausschlussfrist wer...