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Online-Beitrag vom

Bilanzierung von Immobilien bei einem Grundstückshändler

Dr. Johannes Riepolt

Befinden sich Immobilien im Betriebsvermögen eines Unternehmens, sind diese zumeist dem Anlagevermögen zuzuordnen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Immobilien zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt oder im Rahmen einer Vermietung/Verpachtung anderen zur Nutzung überlassen werden. Bei einer Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgt die Bilanzierung mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, insofern sind insbesondere planmäßige Abschreibungen auf Gebäude vorzunehmen.

Besteht hingegen der Geschäftszweck eines Unternehmens im Betreiben eines Grundstückshandels, sind Immobilien dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Dies wirkt sich insbesondere auch auf die Folgebewertung aus, sofern z. B. Projektierungsleistungen oder Baumaßnahmen an der Immobilie erfolgen. Auch scheiden planmäßige Abschreibungen gänzlich aus, so dass ausschließlich außerplanmäßige Abschreibungen unter den entsprechenden Voraussetzungen vorzunehmen sind.

Neben der Bewertung der Immobilien ergeben sich Folgefragen hinsichtlich des Ausweises der Immobilie in der Bilanz sowie der zugehörigen Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung. Hierzu hat das Institut der Wirtschaftsprüfer mi...

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