BGH Beschluss v. - 4 StR 123/23

Freiheitsberaubung durch Einsperren von Bewohnern in Flüchtlingsunterkunft

Gesetze: § 13 StGB, § 239 Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Siegen Az: 21 KLs 6/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Der näheren Erörterung bedarf nur das Folgende:

3Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung begegnet auch in den Fällen 30, 32 und 34 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht jeweils eine Freiheitsberaubung durch Unterlassen (§ 239 Abs. 1, § 13 StGB) angenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

41. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in einer Flüchtlingsunterkunft als einer von mehreren Sozialbetreuern tätig. Diese nahmen verschiedene Aufgaben, darunter Dolmetschertätigkeiten, wahr und waren den Wachleuten der in der Unterkunft eingesetzten Sicherheitsunternehmen gegenüber weisungsbefugt. Nachdem in der Unterkunft bei sehr hoher Belegung ein großes Konfliktpotential unter den Bewohnern bestand und es in einem Fall zu einer Massenschlägerei gekommen war, wurde ein sogenanntes „Problemzimmer“ eingerichtet. Dieses diente zunächst nur dazu, als problematisch aufgefallene Bewohner (ohne Freiheitsentzug) separieren und beobachten zu können. Später wurde es dazu genutzt, Bewohner nach Streitigkeiten und Konflikten oder zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Hausordnung einzusperren. Hiervon erhofften sich der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten, die als Wachleute in der Einrichtung tätig waren, eine Reduzierung der Verstöße und Konflikte und damit auch eine Erleichterung ihres Arbeitsalltags.

5Auch der Angeklagte ordnete – jeweils nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten – persönlich die Verbringung von Bewohnern in das „Problemzimmer“ an. Im Einzelnen kam es jedenfalls im Januar und im Juni 2014 dazu, dass ein Bewohner auf Weisung des Angeklagten durch Wachleute in das Zimmer gebracht wurde, wo er mehrere Stunden eingesperrt blieb (Fälle 3 und 42 der Urteilsgründe). Im Juni 2014 war der Angeklagte an drei Tagen als Sozialbetreuer in der Frühschicht tätig. Obwohl er bei Schichtbeginn erfahren hatte, dass sich jeweils ein Bewohner eingesperrt in dem „Problemzimmer“ befand, unterließ er es, diesen umgehend zu befreien, und ordnete die Freilassung jeweils erst nach mehreren Stunden an.

62. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Garantenstellung des Angeklagten bejaht. Diese ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz. Der Angeklagte hatte die rechtswidrige Praxis des Einsperrens von Bewohnern in das „Problemzimmer“ durch seine Tätigkeit als Sozialbetreuer – im Interesse der Erleichterung seines Arbeitsalltags – mitgetragen, insbesondere indem er in mindestens einem Fall vor den Unterlassungstaten selbst einen derartigen Freiheitsentzug gegenüber den diensthabenden Wachleuten angeordnet hatte. Dieses seinerseits pflichtwidrige vorangegangene Tun bestärkte die anderen an der Praxis beteiligten Beschäftigten in ihrem Vorgehen und erhöhte so die Gefahr für das Rechtsgut der Freiheit der Bewohner, was eine Erfolgsabwendungspflicht des Angeklagten begründete (vgl. zur Ingerenz durch vorangegangenes Bestärken Dritter , NStZ 2009, 321, 322; Urteil vom – 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294, 296).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR123.23.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-50167