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Überlassung von Flugzeugen und Erteilung von Flugunterricht durch Flugsportverein als einheitliche, umsatzsteuerfreie Leistung
(Rev. BFH XI R 31/22)
Die Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder -anlagen ist nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit. Dagegen kann sie unmittelbar nach Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) steuerfrei sein, soweit sie in engem Zusammenhang mit Sport steht und für dessen Ausübung unerlässlich ist, sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht wird und die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben.
Diese Nutzungsüberlassung ist von einer bloßen Grundstücksvermietung abzugrenzen. Eine über die reine Grundstücksvermietung hinausgehende Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder -anlagen liegt vor, wenn die Einräumung der Nutzungsberechtigung überwiegt bzw. weitere sportspezifische Leistungen erbracht werden (z. B. Überlassung von Umkleideräumen mit entsprechender Ausstattung, Zurverfügungsstellung von Duschen und sonstigen sanitären Einrichtungen, Pflege des Hallenbodens).
Werden über die bloße Nutzungsüberlassung hinaus weitere Unterrichtsleistungen erbracht, ist immer zu prüfen, ob nur eine bloße Überlassung von Gegenständen oder Anlagen vorliegt, oder ob darüber hinaus andere Leistungen erbracht werden, die insgesamt nach § 4 Nr. 22 Buchst. a oder § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Wird ...