Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde täglich verringert wird
Leitsatz
Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist jedenfalls dann als beruflich veranlaßt zu sehen, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde verringert wird und damit für den Arbeitnehmer eine solche tägliche Wegezeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Die privaten Motive für die Auswahl der Wohnung stehen dann dem Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 494 BFH/NV 1992 S. 34 Nr. 6 MAAAA-94097
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