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BFH Urteil v. - X R 23/89 BStBl 1992 II S. 488

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1HGB § 250 Abs. 2HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4HGB § 253 Abs. 2EStG 1983 § 5 Abs. 1 und 4EStG 1983 § 7 Abs. 1EStR 1984 Abschn. 34 Abs. 1

1. Keine Rechnungsabgrenzung eines Zuschusses für die Anschaffung oder Herstellung einer Maschine an öffentlich gefördertem Arbeitsplatz - 2. Wahlrecht bei Zuschüssen für Anlagegüter

Leitsatz

1. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine ,,bestimmte Zeit'' i. S. der Rechnungsabgrenzung. Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern sind in der Regel selbst dann nicht passiv abzugrenzen, wenn mit ihnen zeitbegrenzt auch der Arbeitsplatz an einer bestimmten Maschine gefördert werden soll.

2. Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschußten Wirtschaftsguts abzusetzen (s. Abschn. 34 Abs. 1 EStR), ist Rechtens. Der Steuerpflichtige muß die Zuschüsse nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 488
BFH/NV 1992 S. 35 Nr. 6
SAAAA-94095

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BFH, Urteil v. 22.01.1992 - X R 23/89

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