1. Keine Rechnungsabgrenzung eines Zuschusses für die Anschaffung oder Herstellung einer Maschine an öffentlich gefördertem Arbeitsplatz - 2. Wahlrecht bei Zuschüssen für Anlagegüter
Leitsatz
1. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine ,,bestimmte Zeit'' i. S. der Rechnungsabgrenzung. Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern sind in der Regel selbst dann nicht passiv abzugrenzen, wenn mit ihnen zeitbegrenzt auch der Arbeitsplatz an einer bestimmten Maschine gefördert werden soll.
2. Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschußten Wirtschaftsguts abzusetzen (s. Abschn. 34 Abs. 1 EStR), ist Rechtens. Der Steuerpflichtige muß die Zuschüsse nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 488 BFH/NV 1992 S. 35 Nr. 6 SAAAA-94095
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