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GKV | Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
Da die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Beitragsbemes-sung auch die Hälfte der Einnahmen des Ehe- oder Lebenspartners, der nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, einfließt. Dies gilt für alle freiwillig Versicher-ten und nicht nur für die, die hauptberuflich als Selbständige tätig sind.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der GKV wird einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Seinem Regelungsauftrag ist der Verband durch Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachgekommen. In den im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden Fassungen hatte eine Berücksichtigung des Einkommens des Ehemann...