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BGH Beschluss v. - 3 StR 181/23

Instanzenzug: LG Stralsund Az: 22 KLs 23/22nachgehend Az: 3 StR 181/23 Urteil

Gründe

I.

1Der Angeklagte befindet sich seit dem in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat ihm das Amtsgericht Rostock Rechtsanwalt Sc.   als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2Am hat das Landgericht Stralsund den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

3Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sowohl Rechtsanwalt Sc.   als auch Rechtsanwalt R.   , der sich mit Schriftsatz vom als Wahlverteidiger legitimiert hatte, haben die Revision für den Angeklagten begründet.

4Mit Schreiben vom hat der Angeklagte die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Sc.   beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtverteidiger zerstört sei. Er wolle im Revisionsverfahren ausschließlich von Rechtsanwalt R.   vertreten werden.

5Rechtsanwalt R.   hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag keinen Gebrauch gemacht. Rechtsanwalt Sc.   hat mitgeteilt, er sehe keinen Anlass für eine Mandatsbeendigung; der Entpflichtung werde nicht entgegengetreten, ein Gebührenverzicht werde aber nicht erklärt.

II.

6Der Antrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt Sc.   liegen nicht vor.

7Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht.

8Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO und eine damit einhergehende Entpflichtung von Rechtsanwalt Sc.   sind ebenfalls nicht dargelegt. Gründe dafür, warum das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung durch den Rechtsanwalt gewährleistet sein soll, sind nicht dargetan.

9Auch eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Rechtsanwalt R.   hat sich allerdings bisher weder zu seiner fortwährenden Verteidigungsbereitschaft als Wahlverteidiger geäußert noch seine Teilnahme an der für den terminierten Hauptverhandlung zugesagt. Somit ist die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sc.   gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

10Bei Rechtsanwalt Sc.   sind im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Umbeiordnung in dieser Instanz ist damit kein Raum mehr.

Schäfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923B3STR181.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-50054