1. Die Kodierung des OPS-Kodes 8-98f für eine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung setzte bis einschließlich u. a. voraus, dass das Krankenhaus die Voraussetzung einer 24-stündigen Verfügbarkeit kontinuierlicher und (von vornherein als solcher erforderlicher) intermittierender Nierenersatzverfahren „im eigenen Klinikum“ im Sinne einer rechtlichen Trägerschaft und damit Verantwortung sowie Möglichkeit der Einflussnahme auf die insoweit tätigen Ärzte erfüllte.
2. Die vom DIMDI mit Wirkung vom vorgenommene Änderung des Wortlautes „im eigenen Klinikum“ zu „am Standort des Krankenhauses“ entfaltet keine Rückwirkung, weil es sich dabei nicht um eine Klarstellung im Sinne von § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der bis zum geltenden Fassung handelt, obwohl eine solche rechtlich zulässig gewesen wäre.
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