1. Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegt regelmäßig dann vor, wenn während des laufenden Bezugs von Witwenrente trotz korrekter Belehrung durch den Rentenversicherungsträger der Hinzutritt der Altersrente aus eigener Versicherung nicht zum Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten mitgeteilt wird. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn die eine Witwenrente bzw. Witwerrente beziehende Person diese Rente im Antrag auf Altersrente aus eigener Versicherung beim selben Versicherungsträger angegeben hat. (Abgrenzung zu )2. Ebenso ist regelmäßig eine grob fahrlässige Unkenntnis vom (teilweisen) Wegfall des Anspruchs im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in dieser Konstellation anzunehmen.
3. Zum Vorliegen eines atypischen Falls im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und der Frage von mitwirkendem Verschulden bei unterbliebenem Datenaustausch des Rentenversicherungsträgers zwischen den Versicherungskonten.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.