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BFH Urteil v. - IV R 45/90 BStBl 1992 II S. 458

Gesetze: EStG § 13a Abs. 8 Nr. 1EStG § 34e

Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ist die Steuerermäßigung nach § 34e EStG ausgeschlossen

Leitsatz

Ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist auch dann nach Durchschnittssätzen zu ermittelt, wenn dieser ausschließlich aus einzubeziehenden Sondergewinnen i.S. des § 13a Abs. 8 EStG besteht, die tatsächlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. In diesem Fall ist daher die Steuerermäßigung nach § 34e EStG ausgeschlossen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 458
BFH/NV 1992 S. 34 Nr. 6
TAAAA-94086

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BFH, Urteil v. 28.11.1991 - IV R 45/90

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