Der Umbau von Druckmaschinen unter Verwendung neu angeschaffter Gegenstände führt zu neuem Wirtschaftsgut, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts nicht überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung)
Leitsatz
1. Es wird auch dann ein neues Wirtschaftsgut i. S. von § 19 BerlinFG hergestellt, wenn ein im Betrieb des Investors bereits vorhandenes Wirtschaftsgut unter Verwendung neu angeschaffter Gegenstände so tiefgreifend umgestaltet wird, daß die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben und der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts nicht überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Die Höchstgrenze für den Teilwert des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts bilden in einem solchen Fall die Anschaffungskosten der verwendeten Neuteile, vermehrt um den Teilwert der im Betrieb bereits vorhanden gewesenen Altteile einschließlich der Montagekosten (im Anschluß an BFH-Entscheidung vom III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 452 BFH/NV 1992 S. 33 Nr. 6 PAAAA-94083
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.