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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 15171/20

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 S. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 2, EStG § 90 Abs. 3 S. 2, EStG § 90 Abs. 3a, EStG § 96 Abs. 1 S. 1, EStG § 96 Abs. 2

Auf § 37 Abs. 2 AO gestützte Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger auch nach Schaffung des § 90 Abs. 3a EStG weiter zulässig

Leitsatz

1. Auch nach der mit Wirkung ab dem Jahr 2018 erfolgten Einfügung des Absatz 3a in § 90 EStG ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen weiter berechtigt, rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückzufordern.

2. Die Neuregelung in § 90 Abs. 3a EStG ist eine spezielle Vorschrift, die vergleichbar mit den §§ 9395 EStG Sonderfälle abdecken will. Sie ist nicht geeignet, den § 37 Abs. 2 AO zu verdrängen, weil er weiterhin aufgrund des Verfahrens und der insofern fehlenden Sonderregelung in Fällen eines bereits aufgelösten „Riester-Kontos” benötigt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAJ-49971

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.04.2021 - 15 K 15171/20

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