Zeitpunkt des Enstehens von Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer)
Leitsatz
1. Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids (hier: Einheitswertfeststellung)
die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene Herabsetzung der Steuer in Folgebescheiden (hier: Grundsteuermessbescheid sowie
Grundsteuerbescheid) nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine
weitere rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, so entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.
a AO und § 236 Abs. 1 AO nicht bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Verfahrens
über die Aufhebung des Grundlagenbescheids, sondern erst ab Rechtshängigkeit des zweiten gerichtlichen Verfahrens.
2. Zu Prozesszinsen führt eine Herabsetzung der Steuer in einem Folgebescheid nur dann im Sinne des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
a Alt. 2 AO, wenn eine unmittelbare Ursächlichkeit der gerichtlichen Entscheidung für die (außergerichtliche) Herabsetzung
der Steuer im Folgebescheid besteht; eine nur mittelbare Ursächlichkeit der gerichtlichen Entscheidung reicht nicht aus. Deshalb
genügt es z. B. für die Entstehung eines Anspruchs auf Prozesszinsen nicht, wenn ein rechtshängig gemachtes und sodann in
der Hauptsache erledigtes finanzgerichtliches Verfahren eine bloße Mitursache für die spätere Herabsetzung der Steuer gesetzt
hat ().
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.01.2020 - 3 K 3030/17
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