1. Für die Zurechnung von in einem Bordell erbrachten Prostitutionsumsätzen kann maßgebend sein, ob der Unternehmer nach den
Umständen des Einzelfalls z. B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer
sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist.
2. Im Streitfall sprach für die Zurechnung der Umsätze beim Bordellbetreiber unter anderem, dass dieser nach den mit den Prostituierten
getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen über die von den Prostituierten zu zahlenden, umsatzabhängigen Entgelte für Werbung
direkt an deren Umsätzen beteiligt war.
3. Dieser Zurechnung stand weder entgegen, dass nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht der Betreiber, sondern eine
– gegenüber den Freiern nicht auftretende – Vermietungsgesellschaft den Prostituierten ihre Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt
hat, noch, dass die Prostituierten mit den Freiern verhandelt und den Freierlohn vereinnahmt haben.
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