Abzugsfähigkeit niederländischer
Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Leitsatz
Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG geregelte Ausnahme vom Abzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat gilt aufgrund
der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit auch für Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit.
Die einkommensabhängigen Beiträge zur niederländischen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Besteuerung
der Einkünfte in den Niederlanden durch den Abzug der Heffingskorting effektiv berücksichtigt, so dass es insoweit an der
in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG benannten Voraussetzung für einen inländischen Sonderausgabenabzug fehlt.
Anderes gilt aber für die steuerliche Abzugsfähigkeit der einkommensunabhängigen Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung
(Kopfpauschale), für die in den Niederlanden keine Steuervergünstigung oder Abzugsfähigkeit besteht.
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Fundstelle(n): UAAAJ-49967
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 21.10.2021 - 9 K 1517/20 E
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