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Wer trägt bei Gehaltsnachzahlungen den entstehenden Steuerschaden?
Sind durch die zeitversetzte Gehaltsnachzahlung mehr Steuern vom Arbeitnehmer zu entrichten als bei fristgerechter Gehaltszahlung, bemühen Arbeitgeber gern den bekannten Grundsatz, dass berechtigte Steuernachforderungen keinen Schaden für den Betroffenen darstellen, und weisen damit eine eigene Verantwortung für die Entstehung des Steuerschadens zurück. Diese Ansicht wird jedoch nicht uneingeschränkt geteilt, wie u. a. ein Urteil des LAG München (Urteil v. - 3 Sa 613/21, NWB RAAAJ-49258) aus dem vergangenen Jahr zeigt.
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Getrennte steuer- und zivilrechtliche Behandlung
Insbesondere in Fällen der (jahresübergreifenden) Gehaltsnachzahlung ist deren (lohn-) steuerliche von der zivilrechtlichen Behandlung zu trennen. Zivilrechtlich ist es nicht unüblich, dass erst in Folgejahren Gehaltsansprüche aus der Vergangenheit dem Arbeitnehmenden zugesprochen werden. Demgegenüber kommt eine steuerrechtlich zeitliche Rückverlagerung entsprechend der zivilrechtlichen Zuordnung nicht in Betracht. Die steuerliche Erfassung erfolgt grds. im Zahlungsjahr.
Lohnsteuerliche Behandlung von Gehaltsnachzahlungen
[i]Laufender Arbeitslohn oder sonstiger BezugNachzahlungen von Arbeitslo...