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Die einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Regressforderungsausfalls aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft
In der Rechtsprechungsentwicklung zum Konkurrenzverhältnis „§ 17 EStG/§ 20 EStG“ hat der IX. Senat des (NWB XAAAJ-46784) betreffend einen sog. Altfall (keine Anwendung von § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 EStG) nun erstmals zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung eines Regressforderungsausfalls aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft entschieden.
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: Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG im Wege einer „Gesamtbetrachtung“
[i](Finanzierungsbezogene) „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/RegressforderungJüngst entschied der (NWB XAAAJ-46784), dass es bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG im Fall eines Regressforderungsausfalls aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft einer (finanzierungsbezogenen) „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung bedürfe. Danach seien die gesamten „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte maßgebend, d. h. sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht sei auch ohne Vereinbarung einer Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die ...