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Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Einkommensteuer
Im folgenden Beitrag sollen die Veranlagungsformen, zwischen denen Ehegatten wählen können, näher erläutert werden.
Hinweis
Die Regelungen gelten für eingetragene Lebenspartner gleichermaßen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 8 EStG, wonach die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf den eingetragenen Lebenspartner anzuwenden sind.
Wahlrecht der Veranlagung bei Ehegatten
Wahlrecht
Ehegatten haben bei der Einkommensteuer gem. § 26 EStG das Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung.
Die in Bonn lebenden Eheleute E und F sind seit zehn Jahren verheiratet und leben nicht dauernd getrennt. Die Eheleute E und F können wählen zwischen der Einzelveranlagung oder der Zusammenveranlagung.
Für welche Veranlagungsart sie sich entscheiden, hängt insbesondere davon ab, welche die steuerlich günstigste für die Ehegatten ist.
Voraussetzungen für das Wahlrecht
Das Wahlrecht besteht aber nur, wenn die folgenden Voraussetzungen – kumulativ – erfüllt sind:
Es muss eine rechtsgültige Ehe zwischen den Ehegatten bestehen.
InfoLassen die Ehegatten sich scheiden, so ist eine Ehe erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Dies gilt auch für das Einkommensteuerrecht.
Beide Ehegatten müssen unbeschrä...