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Einkommensteuer; | aus öffentlichen Kassen gezahltes Pflegegeld und Erziehungsgeld für Kinder in Familienpflege (§ 18 EStG)
Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, erhalten in bestimmten Fällen wegen der Kosten, die dadurch typischerweise entstehen, finanzielle Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Pflegegeld i.w.S.). Diese Leistungen werden entweder in einem einheitlichen Betrag gezahlt oder sie setzen sich zusammen aus einem Betrag, der unmittelbar der Sicherung des Lebensbedarfs des Kindes dient (Pflegegeld i.e.S.), und aus einem Erziehungsbeitrag (Erziehungsgeld). Sowohl das Pflegegeld i.e.S. als auch das Erziehungsgeld stellen steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr.11 EStG dar. Dies gilt auch bei Tages- oder Kurzzeitpflege. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig wird die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld...