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FG München Urteil v. - 12 K 200/21

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, EStG § 22a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStDV § 55 Abs. 2, AO § 93c Abs. 1 Nr. 2, VVG § 43 Abs. 1, FGO § 135 Abs. 3, FGO § 139 Abs. 4

Leistungsempfänger bei Einkünften aus einer Leibrente

Leitsatz

1. Die Einkünfte aus der Leibrente sind dem Leistungsempfänger zuzurechnen.

2. Durch § 22a EStG wird bestimmt, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt, weil in der Vorschrift § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO von „Steuerpflichtigen” die Rede ist.

3. Liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor, ist Leistungsempfänger der Leibrente der Versicherte.

4. Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an.

5. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, wenn sein Antrag mit dem der unterlegenen Kläger – weitgehend – übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten geführt hat. Aus demselben Grund sind auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten.

Fundstelle(n):
CAAAJ-49600

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FG München, Urteil v. 24.01.2023 - 12 K 200/21

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