Wiederaufnahme des Verfahrens und Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten
Leitsatz
1. Die mangelnde Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO umfasst auch die Fälle, in denen ein Beteiligter aus tatsächlichen
Gründen gehindert ist, seine Belange wahrzunehmen.
2. Anwendungsvoraussetzung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist, dass die mangelnde Vertretung des Klägers auf verfahrensfehlerhaftes
Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist.
3. Die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind erfüllt, wenn das Finanzgericht bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung
den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dadurch einem Beteiligten die Teilnahme unmöglich macht.
4. Wurde die Klägerin zur mündlichen Verhandlung im Vorverfahren ordnungsgemäß, nach der erfolglosen Aufforderungen, einen
inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO mit einfachem Brief geladen und ist trotz
ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen, ist der Wiedereinsetzungsgrund § 579 Abs. 1 Nr. 4 FGO nicht erfüllt.
5. Für die Aufforderung, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ist ein Beschluss nicht erforderlich;
ausreichend ist, auf richterliche Anordnung hin, eine Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Gerichts.
6. Mit den Worten „Bevollmächtigt Finanzminister Dr. Söder Nbg.” ist keine wirksame Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten
im Sinne des § 53 Abs. 3 FGO erfolgt.
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