Europarechtlich zulässige Ungleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischen Dividendenbezügen
Leitsatz
1. Ein in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Belgien, der in Deutschland eine endgültige steuerliche
Belastung hinsichtlich der von einer GmbH ausgeschütteten Dividenden in Höhe von 15 % zu tragen hat, wird im Hinblick auf
diese Kapitalerträge durch das deutsche Steuerrecht nicht schlechter gestellt als vergleichbare inländische Steuerpflichtige,
sodass keine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrs- oder Niederlassungsfreiheit vorliegt.
2. Eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit liegt nicht schon aufgrund
einer kumulativen Ausübung des jeweiligen Besteuerungsrechts zweier Mitgliedstaaten (hier: unbeschränkte Steuerpflicht in
Belgien und beschränkte Steuerpflicht in Deutschland), wodurch die inländischen Kapitalerträge insgesamt prozentual einer
höheren Steuerbelastung unterliegen als im Falle einer einfachen Steuerpflicht in einem der beiden Mitgliedstaaten, und einer
dadurch eintretenden Doppelbesteuerung vor, solange im innerstaatlichen Recht keine wirksame Ungleichbehandlung von aus- und
inländischen Steuerpflichtigen vorliegt (Anschluss an – Damseaux).
3. Die infolge der absoluten Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG und des Ausschlusses der beschränkt Steuerpflichtigen
vom Veranlagungsverfahren mit der nur für beschränkt Steuerpflichtige möglichen besonderen Besteuerung nach § 32d EStG bestehende
Ungleichbehandlung führt nicht zu einer aus dem inländischen Steuerrecht resultierenden Schlechterstellung des beschränkt
Steuerpflichtigen, wenn die nach dem deutschen Steuerrecht theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Veranlagung nach § 32d
EStG beim Steuerpflichtigen nicht zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung im Hinblick auf die Dividenden führt (hier:
Belastung des beschränkt Steuerpflichtigen im Inland mit 15 % Einkommensteuer gegenüber Belastung einer unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Vergleichsperson mit 25 % Einkommensteuer auf die Kapitalerträge). Die aufgrund des Ausschlusses von beschränkt Steuerpflichtigen
von der Veranlagungsmöglichkeit bestehende Ungleichbehandlung wirkt sich tatsächlich nur in den Fällen aus, in denen die Anwendung
des § 32d EStG zu einer geringeren Steuer führen würde als die, die als Kapitalertragsteuer (endgültig) einbehalten wurde.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 323 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2024 S. 314 LAAAJ-49594
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