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BFH Urteil v. - VI R 81/88 BStBl 1992 II S. 367

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Zur Aufteilung der vom Arbeitgeber gezahlten Reisekostenvergütungen (Auslösungen) auf Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen

Leitsatz

Es ist nicht zulässig, die einheitlich zu beurteilende Erstattung von Reisekosten (Auslösungen) durch den Arbeitgeber zur Ausnutzung der unterschiedlichen Verwaltungsregelungen des Abschn. 25 Abs. 10 LStR 1984 einerseits und des Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 2 LStR 1994 andererseits (jetzt Abschn. 40 Abs. 2 und 3 LStR 1990) dahingehend aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen, daß Auslösungsbeträge zunächst zur Abgeltung pauschal nach Abschn. 25 Abs. 10 LStR 1984 erstatteter Übernachtungskosten dienen und nur der über diese pauschale Abgeltung hinausgehende Auslösungsbetrag einen Ausgleich der Verpflegungsmehraufwendungen darstellen soll.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 367
BFH/NV 1992 S. 27 Nr. 5
ZAAAA-94045

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BFH, Urteil v. 15.11.1991 - VI R 81/88

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