BGH Beschluss v. - XIII ZA 6/23

Instanzenzug: LG Hof Az: 22 T 79/23vorgehend AG Hof Az: 21 XIV 324/23 B

Gründe

1I. Der Betroffene, ein libanesischer Staatsangehöriger, versuchte am gegen 17:00 Uhr von Österreich kommend unerlaubt nach Deutschland einzureisen, nachdem er am gleichen Tag gegen 14:45 Uhr von der Bundespolizei nach Österreich zurückgeschoben worden war. Der Betroffene ist in der EURODAC-Datenbank für den Mitgliedstaat Österreich eingetragen. Ein in Deutschland zuvor durchgeführtes Asylverfahren war am unanfechtbar abgeschlossen worden.

2Seit dem befindet sich der Betroffene zur Sicherung seiner Zurückweisung - zunächst aufgrund einer einstweiligen Anordnung - in Haft. Die Bundespolizei verfügte am eine Einreiseverweigerung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ordnete am die Abschiebung nach Österreich und ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Dagegen wandte sich der Betroffene mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

3Vorliegend streitgegenständlich ist der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom , durch den die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum verlängert worden ist. Das Landgericht hat die gegen den Beschluss vom gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen will sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

4II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Vorliegen von Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. , FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN; , InfAuslR 2016, 381 Rn. 16).

51. Das Landgericht hat - soweit erheblich - ausgeführt, es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG solle ein Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung in Haft genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen sei und diese nicht unmittelbar vollzogen werden könne. So liege es hier. Die Verweigerung der Einreise könne wegen der Überstellungsmodalitäten der Dublin-III-Verordnung nicht unmittelbar vollzogen werden. Der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung der Norm erforderliche Haftgrund liege vor. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Zutreffend habe der Betroffene zwar darauf hingewiesen, dass gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags beim Verwaltungsgericht nicht zulässig sei. Für den Erlass der Haftanordnung komme es aber nur darauf an, ob trotz beantragtem Eilrechtsschutz die Prognose gerechtfertigt sei, dass die Abschiebung gleichwohl in den nächsten drei Monaten durchgeführt werden könne. Das sei hier der Fall.

62. Das hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Einwand des Betroffenen, die Haft sei unzulässig gewesen, weil sie während des anhängigen Eilrechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamts vom nicht hätte angeordnet werden dürfen, greift nicht durch.

7a) Der Asylantrag des Betroffenen ist am unanfechtbar abgelehnt worden. Der Betroffene macht nicht geltend, dass er einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Die der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom (C-181/16, juris Rn. 26 ff.) zugrundeliegende Fallkonstellation liegt daher entgegen der Ansicht des Betroffenen hier schon nicht vor. Selbst ein Asylfolgeantrag steht im Übrigen gemäß § 71 Abs. 8 AsylG der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen (, juris Rn. 12).

8b) Das gilt erst recht, wenn das Bundesamt nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags, Überstellung und erneuter Wiedereinreise unter Verstoß gegen ein bestehendes Einreiseverbot eine erneute Abschiebungsanordnung ausspricht. Der dagegen in Anspruch genommene Eilrechtsschutz hat - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO lediglich zur Folge, dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, bis die gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Anordnung und Vollziehung der Haft wird dadurch aber nicht gehindert.

9aa) Der Haftrichter ist an die Verwaltungsakte gebunden, die der Überstellung zugrunde liegen. Er hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Überstellung zu Recht betrieben wird. Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingreifen (, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12 mwN). Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann. In diesem Fall muss der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklären. Steht danach zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Betroffenen stattgeben und dessen Überstellung aussetzen wird, darf er die Haft nicht anordnen und muss eine bereits ergangene Haftanordnung aufheben (BGH, aaO Rn. 14 mwN).

10bb) Nach diesen Maßgaben durfte das Amtsgericht am die Haft verlängern. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Antrag auf Eilrechtsschutz noch nicht vor. Zudem war der vom Betroffenen gegen die Überstellung vom in Anspruch genommene Eilrechtsschutz ohne Erfolg geblieben. Auch das Beschwerdegericht hat zutreffend den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgeklärt und ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Abschiebung in den nächsten drei Monaten durchgeführt werden könne. Es hat vor dem Hintergrund des unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens und des erfolglosen Eilrechtsschutzes gegen die erste Überstellung vom zu Recht angenommen, dass keine Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg des gegen die erneute Abschiebungsanordnung gerichteten Eilantrags vorlägen. Solche sind auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Betroffene führt selbst aus, dass der Eilantrag am zurückgewiesen worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIIIZA6.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-49527